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2-Jahres-Vertrag der Mediapool & friends UG – verboteneFrauen.com

Rechnung und fragwürdiges Angebot auf Kulanzregelung

Die Mediapool & friends UG aus Leipzig (vormals aus Berlin) ist uns u.a. für die Dating-Plattform Sexy-Date.site bzw. nunmehr Sexy-Date.website bekannt.

Nunmehr wurden uns von Mandanten Rechnungen für das Angebot "VerboteneFrauen.com" der Mediapool & friends UG vorgelegt. Auch hier wird von der Mediapool & friends UG zunächst das Zustandekommen eines kostenpflichtigen Vertrages behauptet.

Haben auch Sie eine Rechnung, eine Mahnung oder ein Schreiben in diesem Zusammenhang erhalten, dann lesen Sie unbedingt weiter...

Abokosten von bis zu 1.066,56 Euro!

Die Mediapool & friends UG aus Leipzig betreibt u.a. die Online-Dating-Plattformen Sexy-Date.site/website und VerboteneFrauen.com

Wir berichteten bereits an anderer Stelle über das Angebot Sexy-Date.site/website:

Abovertrag der Mediapool & friends UG – Sexy-Date.site

UPDATE: Mediapool & friends UG – Sexy-Date.site

Ein genauer Blick in die Leistungs- und Gebührenbeschreibung der jeweiligen Startseiten offenbart, dass man augenscheinlich zur Nutzung der wesentlichen Funktionen einen gebührenpflichtigen Abovertrag abschließen muss.

Die Mediapool & friends UG bietet hier anscheinend regelmäßig eine 14 tägige „Schnupperphase“.

Die Kosten der Abos variieren je nach Länge der Mitgliedschaft und betragen bis zu 1066,56 Euro.


So heißt es unter dem Punkt Gebühren und Kosten der Mitgliedschaft auszugsweise:

"Für unseren Service berechnen wir nur einen Preis von max. 1,47 € je Kalendertag. Dies entspricht einer monatlichen Pauschale von Höhe 44,44 € welcher die zum jeweiligen Rechnungsdatum entsprechend fällige Mehrwertsteuer enthält. Hieraus resultiert ein Preis von maximal 1066,56€ für eine Laufzeit von 24 Monaten."

Rechnung erhalten, obwohl keine Anmeldung für ein kostenpflichtiges Angebot erfolgte?

Haben Sie eine Rechnung, Zahlungsaufforderung oder gar Mahnung erhalten, obwohl Sie sich nicht für dieses kostenpflichtige Angebot angemeldet haben, so empfehlen wir dringend, die Forderung anwaltlich prüfen zu lassen und nicht vorschnell eine Vereinbarung mit der Gegenseite abzuschließen oder gar den Betrag zu zahlen. Auch eine Zahlung kann unter Umständen einem Schuldeingeständnis gleichkommen.

So hat beispielsweise ein Betroffener, der das Bestehen des kostenpflichtigen Vertrages bestritten hat, vom Anbieter (also der Mediapool & friends UG) einen "ANTRAG AUF KULANZREGELUNG" erhalten. Ein genauer Blick in dieses vermeintliche Angebot zur Lösung des Problems offenbart jedoch, dass mit Unterzeichnung dieser Vereinabrung ein Schuldeingeständnis vom Betroffenen abgeben wird. So heißt es in dem uns vorliegenden Formular:

"Obwohl ich auf der Website und im folgenden Prozess mehrfach über alle meine Rechte, Pflichten und Kosten informiert worden bin, und auch auf mein Widerrufsrecht verzichtet habe, habe ich die Bestellung ausgelöst und auch willentlich besätigt. Ich habe wissentlich ein faslches Geburtsdatum angegeben, da die Website sonst meine Bestellung nicht angenommen hätte.
Ich bestäige Ihnen, wenn ich meine Mitgliedschaft aus Gründen der Kulanz schließen lasse, dass ich das Portal zu keiner Zeit weiter benutzen oder bewerten werde"


Diese vom Anbieter vorformulierte Aussage hat es gleich mehrfach in sich:

1. Der jeweilige Unterzeichnende bestätigt rechtsverbindlich, dass er sich auf der gegenständlichen Website angemeldet hat UND über alle Rechte und Pflichten und Kosten belehrt worden sei.

Schon diese Formulierung ist fragwürdig, denn wie soll der juristisch unerfahrene User bewerten können, ob er tatsächlich über "alle" Rechte und Pflichten belehrt wurde. Auch sollte diese Erklärung nur dann unterschrieben werden, wenn tatsächlich eine Anmeldung auf der Website zu einem kostenpflichtigen Angebot erfolgte und im Rahmen dieser Anmeldung tatsächlich sämtliche Informationen, wie Laufzeit und Preis klar und deutlich angegeben wurden.

Der jeweilige Unterzeichner muss sich im klaren sein, dass er nur einen "Antrag auf Kulanz" unterzeichnet. Der Anbieter (also die Mediapool & friends UG) muss diesem Antrag nicht folgen. Dies ist dann besonders prekär, wenn in Wirklichkeit gar keine Anmeldung erfolgte oder im Rahmen der Anmeldung nicht sämtliche Informationen angeben wurden. Der Unterzeichner würde dann nicht nur eine unwahre Erklärung abgeben, sondern sich aufgrund dessen wegen diesem vermeintlichen Schuldeingeständnis von der Entscheidung des Anbieter abhängig machen.

2. Der jeweilige Unterzeichnende bestätigt rechtverbindlich, dass er zur Nutzung der Website ein "falsches Geburtsdatum" angegeben hat. Sofern der Anmelder im Zeitpunkt der Anmeldung minderjährig gewesen ist und diese Erklärung abgibt, so wäre diese Angabe unter Umständen gleich einem Geständnis, da mitunter eine strafbare Handlung vorliegen könnte: in Betracht kommt hier ein Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB. Hier ist also höchste Vorsicht geboten - selbst wenn dies der Wahrheit entsprechen würde, so muss schließlich niemand eine eigene Straftat bestätigen. Hier ist insbesondere auf § 55 Abs. 1 StPO hinzuweisen.



3. Mit Unterzeichnung der uns vorliegenden Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichner ferner, dass er das Angebot der Mediapool & friends UG 

"zu keiner Zeit (...) bewerten werde".

Auch diese Formulierung halten wir aus mehreren Gründen für fraglich: zunächst wird nicht klargestellt, was unter "bewerten" verstanden wird. Soll hier von einer Google-Bewertung abstand genommen werden oder darf sich der Unterzeichnende in einem Forum oder sonstigen Dritten gegenüber nicht bewertend über die Mediapool & friends UG bzw. des betroffene Angebot äußern? Dies stellt angesichts der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unserer Einschätzung nach einen doch sehr großen und unbestimmten Eingriff dar.

Zudem soll so unserer Meinung nach eine kritische Bewertung mit diesem "Kulanzangebot" verhindert werden. Dies kann auch wettbewerbsrechtlich nach dem Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine verbotene bzw. unlautere Handlung darstellen. So nimmt die Rechtsprechung bei einer "Manipulation von Bewertungen", bei denen eine Gegenleistung erfolgt, nicht selten einen Wettbewerbsverstoß an (so bspw. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.05.2019, Az. 6 U 14/19 und OLG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2020, Az. 6 U 270/19).

Wir bewerten den uns vorliegenden "ANTRAG AUF KULANZREGELUNG" daher aus diversen Gründen für problematisch und raten von einer vorschnellen und ungeprüften Unterzeichnung des Formulares ab.

Wir helfen Ihnen!

Unterschreiben Sie nicht vorschnell einen Vergleich! Lassen Sie zunächst die Rechtmäßigkeit der behaupteten Forderung überprüfen.

Sofern nämlich auf die Gebührenpflichtigkeit oder eine automatische Verlängerung nicht ausreichend hingewiesen , fehlerhafte AGB Klauseln verwandt und/oder Kündigungen nicht akzeptiert wurde, bestehen Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen bzw. die Fordeurng zurückzuweisen. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Erfolgte bereits keine Anmeldung zu einem kostenpflichtigen Angebot, so können die Forderungen ebenfalls zurück gewiesen werden. Auch hier empfiehlt sich allerdings zunächst eine Prüfiung des Einzelfalles.

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 07.03.2022

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.