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Online- und IT-Recht

Das Online- und IT-Recht, welches auch Internetrecht genannt wird, setzt sich mit den rechtlichen Problemen bei der Verwendung des Internets auseinander. Durch die vermehrte Nutzung des Internets seit den 1990er Jahren bedarf es einer Anpassung und Verbesserung der gesetzlichen Regeln.

Das Internet

Das Internet stellt dabei ein Informationsmedium dar, welches von Privatpersonen und Unternehmen genutzt werden kann, um Informationen zu erhalten und auszutauschen. Um diese Informationen abrufen zu können, benötigen die Nutzer einen sog. Provider. Mithilfe des Providers kann der Zugang zum Internet hergestellt werden (Access-Provider). Möchte jemand eigene Inhalte in das Internet stellen, wird ein sog. Content-Provider benötigt.

Gesetze im Internetrecht

Das Internetrecht beschäftigt sich mit Fragen, die bei der Nutzung des Internets anfallen. Aufgrund der Vielfalt des Internets erstrecken sich die Fragen in sämtliche Rechtsgebiete, sodass das Internetrecht eine Schnittstelle verschiedenster Bereiche darstellt. Es vereint daher das Zivil-, Urheber-, Wettbewerbs-, Straf-, Namens-, Marken-, Datenschutz-, internationale Privat-, internationale Zivilverfahrens-, Medien-, Telekommunikations- und Rundfunkrecht.

Das europäische Recht prägt das Internetrecht durch Richtlinien und Verordnungen. Richtlinien wie die Datenschutz-, E-Commerce- oder Genehmigungs-RL sind europäische Richtlinien, die das Recht in allen Mitgliedstaaten vereinheitlichen. Neben harmonisierten Rechtsnormen fallen auch nationale Gesetze, wie bspw. das MarkenG, BGB, UrhG, UWG, TMG und BDSG in den Bereich des Internetrechts.

  • Eine Verletzung des Markenrechts (MarkenG) liegt z. B. bei Online-Verkaufs-Plattformen vor, sobald ein Verkäufer ohne Zustimmung des Markeninhabers Produkte mit der fraglichen Marke bewirbt.
  • Nutzt ein Verkäufer ohne Zustimmung ein fremdes Bild, um seine Ware zu bewerben, liegt hier ein Verstoß gegen das Urheberrecht (UrhR) vor, da ein Bild nur mit Zustimmung des Inhabers genutzt werden darf.
  • Missachtet ein Online-Händler bspw. die Pflicht zur Angabe von Impressum, AGB, Datenschutz, etc. kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen, weil dies direkte Konkurrenten benachteiligen kann.
  • Werden Kaufverträge über das Internet geschlossen, ist hier der Anwendungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit den allgemeinen Regelungen zum Vertragsrecht eröffnet.
  • Händler bzw. gewerbliche Anbieter im Internet sind zudem aufgrund der Geltung des Telemediengesetzes (TMG) beispielsweise dazu angehalten, ein Impressum bereitzustellen (§ 5 TMG, § 312c BGB).

Vertragsrecht im Internet

Das Vertragsrecht im Internet orientiert sich am allgemeinen Vertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Für den Abschluss eines Vertrages werden zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorausgesetzt, die sich auf einander beziehen (§ 145 BGB). Die erste Willenserklärung ist das Angebot. Die z. B. vom Verkäufer angebotene Ware stellt dabei jedoch nur ein sog. Invitatio ad offferendum dar, welches den Kunden zu der Abgabe eines Angebots auffordern soll. Da das deutsche Zivilrecht die Vertragsfreiheit formuliert, ist der Anbieter der Ware nicht zur Annahme des Angebots verpflichtet. Nimmt der Anbieter das Angebot an, erfolgt die zweite Willenserklärung (Annahme), die sodann zum Vertragsschluss führt. Macht der Internethändler jedoch explizit kenntlich, dass z.B. ein Download einen Vertragsschluss automatisch auslöst, so stellt der Verkäufer bereits das Angebot, welches durch den Download (Klick auf den Download-Button) angenommen wird. Bei Internetverträgen geht man von Willenserklärungen unter Abwesenden aus, die erst dann wirksam werden, wenn diese zugegangen sind. Geht die Online-Bestellung bspw. nicht ein, so wird der Vertrag auch nicht wirksam.

Ein wirksamer Vertrag kommt jedoch nur dann zustande, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung) klar kommuniziert wurden und sich beide Parteien darüber einig sind. Ist dies nicht der Fall, liegt nach § 155 BGB ein versteckter Einigungsmangel vor. Auch versteckte Preisangaben in den AGB werden daher nicht Vertragsbestandteil (§305c Abs. 1 BGB).

Das Widerrufsrecht bei Internetverträgen, also im Fernabsatzgeschäft, stellt eine Ausnahme dar: Nach § 312d BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufs- und Rückgaberecht von zwei Wochen zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht.

Software-Entwicklungsverträge

Ein Software-Entwicklungsvertrag stellt einen Sonderfall des IT-Dienstleistungsvertrages dar und wird zumeist für ein Forschungsvorhaben aufgesetzt. Die Vereinbarung wird erstellt, wenn zwei Parteien gemeinsam an einer Softwareentwicklung arbeiten. Das Ziel dieser Vereinbarung liegt in der Wahrung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und trägt rechtsverbindlichen Charakter. Im Vorfeld wird zumeist eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den künftigen Partnern abgeschlossen, um sicherzugehen, dass keine relevanten Informationen an Dritte gelangen und somit das Forschungsvorhaben ggf. gefährden.

Ein Entwicklungsvertrag enthält Namen und Adressen beider Parteien sowie eine Auflistung aller Pflichten. Zudem werden gesetzliche Hinweise und Pflichten, wie bspw. das Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit, aufgenommen.