Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Büro Berlin)) mahnt Handwerker ab.
Es geht um die fehlende Eintragung in der Handwerksrolle und diesbezüglich um irreführende Werbung.
Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist verpflichtend, wenn Sie in ein zulassungspflichtiges Handwerk gründen (Bäckerei, Elektriker etc.) und ein stehendes Gewerbe betreiben möchten. Als stehendes Gewerbe wird jedes Handwerksunternehmen bezeichnet, das einen festen Betriebssitz hat. Wenn die Tätigkeit des Handwerkers zulassungsfrei ist nach Anlage B der HWO, muss der Handwerker nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein.
In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für handwerkliche Arbeiten nicht geworben werden darf, wenn der Werbende nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, aber der Eindruck hervorgerufen wird, es handele sich um einen Betrieb des entsprechenden Vollhandwerks.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung , welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht.
Zudem wird Aufwendungsersatz i.H.v. 350,- Euro verlangt.
Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.
Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und 30 Jahre lang Gültigkeit entfaltet.
Hier bleibt zu prüfen, ob tatsächlich eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich gewesen ist. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn ein zulassungspflichtiger Handwerker seine Tätigkeit nur als Nebenbetrieb ausübt. Das ist der Fall, wenn der Handwerker nur eine unerhebliche Tätigkeit ausübt.
Hier kommt es auf den Einzelfall an.
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Ihr Sebastian Günnewig
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