Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen fehlender Eintragung in Handwerksrolle HWO - Irreführung

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Büro Berlin)

Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Büro Berlin)) mahnt Handwerker ab.

Es geht um die fehlende Eintragung in der Handwerksrolle und diesbezüglich um irreführende Werbung. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Büro Berlin)) mahnt Handwerker wettbewerbsrechtlich ab. 

Es geht um die Irreführung bzgl. der fehlenden Eintragung in der Handwerksrolle.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist verpflichtend, wenn Sie in ein zulassungspflichtiges Handwerk gründen (Bäckerei, Elektriker etc.) und ein stehendes Gewerbe betreiben möchten. Als stehendes Gewerbe wird jedes Handwerksunternehmen bezeichnet, das einen festen Betriebssitz hat. Wenn die Tätigkeit des Handwerkers zulassungsfrei ist nach Anlage B der HWO, muss der Handwerker nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein.

In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für handwerkliche Arbeiten nicht geworben werden darf, wenn der Werbende nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, aber der Eindruck hervorgerufen wird, es handele sich um einen Betrieb des entsprechenden Vollhandwerks.


Hier wird angegeben, dass der Betroffene eigentlich verpflichtet sei, sich in der Handwerksrolle nach § 1 HWO einzutragen, was jedoch nicht der Fall sei. Neben dem Verstoß gegen die Handwerksordnung suggeriere seine Werbung  jedoch eine solche Eintragung. Dies sei Irreführend und könne zur Wettbewerbsverzerrung führen. 


Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung , welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht. 

Zudem wird Aufwendungsersatz i.H.v. 350,- Euro verlangt. 


Unser Rat

Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und 30 Jahre lang Gültigkeit entfaltet. 

Hier bleibt zu prüfen, ob tatsächlich eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich gewesen ist. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn ein zulassungspflichtiger Handwerker seine Tätigkeit nur als Nebenbetrieb ausübt. Das ist der Fall, wenn der Handwerker nur eine unerhebliche Tätigkeit ausübt.

Hier kommt es auf den Einzelfall an. 

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Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 13.04.2022

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.