Weitere Abmahnungen der Wetega UG durch Rechtsanwalt Sandhage

ElektroG und weitere

Und wieder wurden uns von ebay-Händlern neue aktuelle Abmahnungen aus März 2018, stammend aus dem Hause Sandhage, welche im Namen der Firma Wetega UG (haftungsbeschränkt), zur Begutachtung eingereicht.

Die Firma Wetega UG hat ihren Sitz in 32278 Kirchlengern und betreibt über die Domain postenguro.com einen äußerst diversifizierten Webshop. Besonders auffällig ist in diesem Kontext, dass in diesem Webshop der Wetega UG jeweils nur eine sehr geringe Anzahl von Produkten in äußerst divergierenden Produktkategorien zu finden ist. Insoweit musstellt sich die Frage nach dem (vermeintlich) bestehenden Wettbewerbsverhältnis.

Ein solches muss also unbedingt zu Beginn geprüft werden, denn die Wetega UG kann nur Mitbewerber abmahnen!

Vorliegend wird eine vermeintlich bestehende Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Elektro aufgezeigt und das Fehlen dieser Registrierung bemängelt.

Rechtsanwalt Sandhage führt in seinem Schreiben weiterhin aus, dass die nach § 9 ElektroG vorgeschriebene Kennzeichnung des Produktes im vorliegenden Fall fehlen würde. Aufgrund dieser Tatsache macht Rechtsanwalt Sandhage einen vermeintlich bestehenden Auskunftsanspruch geltend und verweist insoweit auch auf bestehende Bußgeld-Vorschriften des ElektroG.

Zudem wird festgestellt, dass für Produkte, vorliegend für solche aus dem Bereich Zeitmesser und Uhren, ein Vertriebsverbot bestehen würde, sofern keine Hersteller- oder Marken-Registrierung vorhanden ist.

Letztlich mach Rechtsanwalt Sandhage einen bedingten Unterlassungsanspruch geltend und stellt vorsorglich Rechtsanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 3.500,00 € in Rechnung. Natürlich verlangt Rechtsanwalt Sandhage auch hier die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Eine solche Erklärung ist der Abmahnung dann im Entwurf beigefügt.

Nach erfolgter Prüfung der uns vorliegenden Abmahnungen müssen wir von Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ohne weitere Prüfung eindringlich abgeraten!

Diese erscheint vorliegend als deutlich zu weit gefasst und wird bringt daher erhebliche Gefahren für den Unterzeichner dieser Erklärung, als den Abgemahnten, mit sich. Auch muss beachtet werden, dass die einmal abgegebene Unterlassungserklärung quasi eine „lebenslange“ Gültigkeit hat.

Was ist also zu tun?

Zunächst ist in jedem Fall zu prüfen, ob überhaupt ein Verstoß gegen das ElektroG vorliegt. Ebenso muss die Mitbewerberstellung der Firma Wetega UG näher untersucht werden.

Sofern allerdings ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach besteht, sollte jedenfalls zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Schritte der Gegenseite eine modifizierte Unterlassungserklärung in der Sache abgegeben werden.

Sollten auch Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, so stehen wir für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

Stand: 14.03.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.