Häufiger Abmahn-Grund:
Privater Ebay-Verkäufer handele gewerblich

Hintergründe und Anhaltspunkte zur Streitfrage

Millionen Menschen nutzen die Internetplattform eBay. Und die Zahl steigt stetig.

Vor allem im heutigen digitalen Zeitalter: Sei es für das Verkaufen von gebrauchten Artikeln, Neuwaren oder gar dem Ergattern eines schon immer gewollten Schnäppchens. eBay erfreut sich äußerster Beliebtheit. Doch schnell passiert es, dass der private Hobby-Verkauf über das gewöhnliche, private Maß hinausgeht, als eine gewerbetreibende Tätigkeit qualifiziert wird und damit dessen Rechten aber auch Pflichten unterliegt. Aber wonach richtet sich die Einordnung und welche Abgrenzungskriterien werden hierfür verwendet?

Keine Definition per Gesetz

Versucht man die Abgrenzung anhand des Gesetzeswortlauts vorzunehmen, stößt man schnell an seine Grenzen. Zwar wird in §§ 13, 14 BGB legaldefiniert, was ein Verbraucher und was ein Unternehmer eigentlich ist, jedoch gibt dies keinen Aufschluss darüber, wann genau ein Privater zu einem Gewerbetreibenden wird und welche Schwelle er dafür überschreiten muss.

Auch das HGB und die GewO bieten keine Legaldefinition. Es hat sich aber im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung eine Definition des Gewerbebegriffs herausgebildet: Danach qualifiziert sich gewerbliches Handeln als eine nach außen in Erscheinung tretende, erlaubte, selbstständige, planmäßige, auf gewisse Dauer ausgerichtete und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit. Doch wer fällt unter diesen Begriff und auf welche Sichtweise ist hierbei abzustellen?

Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Handeln ist juristisch höchst relevant. Immer wieder kommt es bei scheinbar privaten Verkäufern im Rahmen einer erfolgten Abmahnung zu dem Irrtum, lediglich privatrechtlich tätig gewesen zu sein. Das zeigt: Nur weil der Verkäufer glaubt, er sei privatrechtlich tätig, schützt ihn dies keinesfalls und entfaltet keinerlei Bedeutung für die rechtliche Einordnung.

Die unterschiedliche Bewertung kann man daran festmachen, dass Gewerbetreibende beispielsweise besonderen Informationspflichten, Gewährleistungsrechten oder gar der Pflicht unterliegen, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten. Während Verstöße Abmahnungen zur Folge haben können, können Private demgegenüber nicht abgemahnt werden und beispielsweise Gewährleistungsrechte sogar ganz ausschließen. Also kommen viele – ob vorsätzlich oder eben nicht – auf die Idee, die unkomplizierte Variante als Privatverkäufer zu wählen, um so etwaigen Pflichten aus dem Weg zu gehen und gleichzeitig vom gewerblichen Handel zu profitieren. Warum dies keinesfalls empfehlenswert ist, zeigen die im Verlauf dieses Beitrags aufgeführten rechtlichen Konsequenzen.

Einzelfallbetrachtung und Kriterien

Doch zunächst: Jede Konstellation unterliegt stets einer einzelfallabhängigen Betrachtung und ist keinesfalls pauschal übertragbar. Es haben sich aber aufgrund zahlreicher Fälle innerhalb der Rechtsprechung Kriterien herausgebildet, die zwar nicht abschließend sind, aber als Anhaltspunkte dienen sollen.

Danach plädiert der BGH für eine wertende Gesamtbetrachtung und stellt darauf ab, ob beispielsweise wiederholt Angebote gleichartiger Waren oder gar Neuwaren inseriert wurden. Hierbei zeigen diverse Urteile, dass zur Erfüllung dieses Kriteriums bereits eine Zahl von lediglich 10 Verkäufen als ausreichend erachtet wurden. Zuvor selbst erworbene und im Anschluss verkaufte Waren oder auch der regelmäßige Verkauf von Waren für Dritte kann ebenfalls für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Hier wird teilweise die Schwelle bei 15-20 Verkäufen angenommen.

Einen weiteren Anhaltspunkt bietet die sonstige berufliche Aktivität. Ist der Verkäufer auch sonst gewerblich tätig, besteht dahingehend eine Vermutungswirkung.

Verkäufer, die mehr als 25 Bewertungen oder gar den Status als Powerseller erlangt haben, werden tendenziell sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Viele Angebote in kurzer Zeit und auch ein hohes Angebot an neuwertigen Markenartikeln können ebenfalls hierfür sprechen. Dies zeigt, dass auch schon der lapidare Verkauf von beispielsweise 20 CDs, die man selbst nicht mehr haben möchte, unter Umständen Probleme bereiten kann. Dies spricht für eine nicht ungefährliche Rechtsprechung, da es keine starren Grenzen gibt, an denen man sich orientieren kann. Die Grenzen verlaufen hier fließend.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich hierzu vor einigen Jahren geäußert und in seinem Urteil bei einem Verkäufer, der 140 Käufe in 2 Jahren tätigte, ein gewerbliches Handeln angenommen. Auf den ersten Blick klingt dies nicht beachtlich, wenn man sich aber vor Augen führt, dass dies bedeutet, dass lediglich 6 Käufe pro Monat getätigt wurden, wird die Gefahr bei Überschreitung einer solch doch geringen Schwelle sehr deutlich. Zusätzlich stellt der BFH auf Kriterien wie planmäßiges Handeln oder gar auf einen nicht unerheblich organisatorischen Aufwand ab. Aktive Schritte zur Vermarktung begründen dies ebenfalls.

Geltungsbereich und Folgen

Wichtig ist, dass diese Ausführungen natürlich nicht nur explizit für eBay, sondern für alle Verkaufsplattformen gelten.

Doch was sind nun die Konsequenzen? Abgesehen von etwaig drohenden Abmahnungen freut sich zusätzlich das Finanzamt: Denn aufgrund der Nichtbeachtung der Umsatzsteuerpflicht macht man sich nicht nur aufgrund von Steuerhinterziehung strafbar, sondern hat unter Umständen auch saftige Nachzahlungen zu erwarten.

Somit sollten Sie äußerste Vorsicht walten und sich im Zweifel lieber beraten lassen. So endet eine Haushaltsauflösung oder gar das bloße Ausmisten nicht in einem teuren Malheur.

Stand: 21.10.2018

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.