Datenschutzwidrige Videoüberwachung im Fitnessstudio - Diese Rechte haben Betroffene!

Nach einem aktuelle Urteil des VG Ansbach kann die Videoüberwachung im Fitnessstudio datenschutzwidrig sein, wenn u.a. die Trainingsfläche mitgefilmt wird.  Welche Rechte haben Betroffene?

Was muss man nun wissen?

Nach einem aktuelle Urteil des VG Ansbach kann die Videoüberwachung im Fitnessstudio datenschutzwidrig sein, wenn u.a. die Trainingsfläche mitgefilmt wird. Dabei ist es auch unerheblich, dass beispielsweise am Eingang des Studios auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird.


In dem Urteil heißt es dazu auszugsweise: 

"Die Trainierenden sind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG berührt und zwar in ganz erheblicher Weise. Bei der durchgehenden Videoüberwachung im Fitnessstudio der Klägerin während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in dieses Grundrecht aller Trainierenden, mithin einer erheblichen Anzahl von Personen, ohne räumliche oder zeitliche Ausweichmöglichkeit. Schon aufgrund dieser Alternativlosigkeit der Trainierenden überwiegen deren Interessen die der Klägerin. Ihr stehen nämlich durchaus andere, zwar möglicherweise nicht genauso effektive, aber jedenfalls ausreichend effektive Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung wie beispielsweise eine Aufstockung des Personals. Die Klägerin kann sich nicht allein darauf berufen, die Videoüberwachung sei gegenüber der Personalaufstockung die wirtschaftlich sinnvollere Alternative (vgl. Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 6 DS-GVO, Rn. 147a)."

(...) Auch die berechtigten Interessen der Trainierenden selbst, die die Klägerin ebenfalls geltend macht, begründen kein anderes Abwägungsergebnis. Zwar mag die Videoüberwachung für manche eher ein willkommenes Gefühl der Sicherheit als einen unangenehmen Anpassungsdruck auslösen. Die Risiken der Aufklärbarkeit eines Diebstahls oder Übergriffs liegen aber primär im Verantwortungsbereich der Trainierenden selbst, nicht dem der Klägerin. Wer das Smartphone nicht in den Spind sperrt, ist sich regelmäßig der so erleichterten Möglichkeit eines Diebstahls im Trainingsraum im Fitnessstudio bewusst. Auch dass die Aufklärung von Straftaten in einem verhältnismäßig engen Raum unter vielen sich fremden Menschen erschwert ist, dürfte den Trainierenden als Teil des allgemeinen Lebensrisikos bewusst sein. Es liegt in der Hand der Trainierenden selbst, dieses Risiko bei Bedarf zu minimieren, indem beispielsweise Trainingsgeräte in der Nähe der Empfangstheke gewählt werden oder zu zweit oder zu einer „risikoärmeren“ Uhrzeit trainiert wird. Das Interesse der Trainierenden, vor diesem allgemeinen Lebensrisiko durch die Klägerin mittels Videoüberwachung geschützt zu werden, wiegt nicht so schwer, wie das Interesse daran, im Fitnessstudio überwachungsfrei trainieren zu können."

 VG Ansbach vom 23.02.2022 (Az. AN 14 K 20.00083)

Was können Nutzer von Fitnessstudios nun tun?

Wenn auch in Ihrem Fitnessstudio augenscheinlich eine Videoüberwachung stattfindet, haben Sie zunächst ein Recht zu erfahren, welche genauen Bereiche wann gefilmt und verarbeitet werden (Auskunftsanspruch).

Wenn Sie so feststellen sollten, dass u.a. die Trainingsfläche mitgefilmt wird, so dürfte Ihnen ein Unterlassungsanspruch gegen das Studio zustehen.

Ob auch ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz besteht (z.B. bei nicht vollständigen oder fristgerechter Auskunft) muss im Einzelfall geprüft werden. 

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Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit persönlich gern zur Verfügung.


Ihr Sebastian Günnewig, Dipl.-Kfm. Dipl.-Jur.

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 02.06.2022

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.