Nach einem aktuelle Urteil des VG Ansbach kann die Videoüberwachung im Fitnessstudio datenschutzwidrig sein, wenn u.a. die Trainingsfläche mitgefilmt wird. Dabei ist es auch unerheblich, dass beispielsweise am Eingang des Studios auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird.
VG Ansbach vom 23.02.2022 (Az. AN 14 K 20.00083)
Was können Nutzer von Fitnessstudios nun tun?
Wenn auch in Ihrem Fitnessstudio augenscheinlich eine Videoüberwachung stattfindet, haben Sie zunächst ein Recht zu erfahren, welche genauen Bereiche wann gefilmt und verarbeitet werden (Auskunftsanspruch).
Wenn Sie so feststellen sollten, dass u.a. die Trainingsfläche mitgefilmt wird, so dürfte Ihnen ein Unterlassungsanspruch gegen das Studio zustehen.
Ob auch ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz besteht (z.B. bei nicht vollständigen oder fristgerechter Auskunft) muss im Einzelfall geprüft werden.
Wir beraten Sie gerne!
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