Soforthilfe-Programm Corona: Jetzt beantragen

Wir helfen Ihnen beim richtigen Antrag von Geldmitteln und Maßnahmen

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Sichern Sie Ihre Zahlungsfähigkeit

Zum Erhalt Ihrer Liquidität können Sie Kredite nun viel einfacher erhalten, denn z.B. besichert die Bürgschaftsbank NRW Kredite bis 2,5 Mio. Euro und das Landesbürgschaftsprogramm ebenfalls Kredite bis 2,5 Mio. Euro - jedoch auch für Großunternehmen. Die Bearbeitungsdauer liegt bei letzterem bei bis zu 1 Woche. Wenn Ihr Unternehmen eher auf Geldmittel angewiesen ist, können Sie bei der Bürgschaftsbank auch eine 72-Stunden-Expressbürgschaft beantragen, sodass der Kredit deutlich schneller zur Verfügung steht.

Existenzgründer und kleinere Unternehmen können bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss bis zu 75.000 Euro Beteiligungskapital beantragen. Hierbei müssen keine Sicherheiten gestellt werden.

Freischaffende, professionelle Künstler und Künstlerinnen können (bei finanziellen Engpässen wegen abgesagter Auftritte) einen Antrag auf Auszahlung einer Einmalzahlung i.H.v. 2.000 Euro stellen. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.

Senken Sie Ihre Steuerausgaben

Unternehmen und Freiberufler können Steuerstundungen sowie die Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragen. Möglich sind hierbei im Genauen bis zum 31.12.2020 eine zinslose Stundung von Steuern (Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer), die Absenkung von Steuervorauszahlungen und auch das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen samt Erlass von Säumniszuschlägen. Außerdem ist ein Streichen von Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen (Umsatzsteuer) in kritischen Fällen möglich.

Kurzarbeitergeld bei Lohn- bzw. Arbeitsausfall

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Bedingungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld deutlich vereinfacht: Insbesondere müssen nur noch 10 % der Beschäftigten in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auf der anderen Seite ist eine teilweise oder sogar vollständige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich. Die Anpassung und Auszahlungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 gültig und endet am 31.12.2020.

Entschädigung bei Verdienstausfall

Selbstständige können eine Entschädigung für Ihren Verdienstausfall beantragen, wenn dieser auf eine angeordnete Quarantäne zurückzuführen ist. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber verantwortlich für die richtige Beantragung. Bei Schul- oder Betriebsschließungen oder der Absage von Veranstaltungen, die zu Umsatzeinbußen geführt haben, ist eine Entschädigung jedoch nicht möglich.

Bedingungen für die Beantragung von Soforthilfe

Für den erfolgreichen Antrag auf Soforthilfe müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein.
Wir stellen Ihnen die wesentlichen im Folgenden vor.

Anträge müssen bis zum 30.04.2020 gestellt worden sein. Gerne stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Seite.

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Wer kann Hilfe beantragen?

Das Soforthilfsprogramm ist geeignet für gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen (bis zu 50 Vollzeit-Beschäftigte), Freiberufler und Selbstständige, die dauerhaft und bereits seit mindestens dem 01.12.2019 in dieser Form tätig sind sowie ihren Hauptsitz in NRW haben.

In welchen Fällen ist Hilfe möglich?

Mittel darf nur beantragen, wer diese für laufende Betriebskosten benötigt (inkl. Erhalt von Arbeitsplätzen) und bei dem diese erheblichen Schwierigkeiten als Folge der Coronavirus-Pandemie aufgetreten sind. Hierzu muss eine Bedingung erfüllt sein: Mindestens 50 % der Aufträge sind seit dem 01.03.2020 wegen Corona weggefallen, im Monat des Antrags trat ein Umsatzrückgang von mind. 50 % auf, der Umsatz sank erheblich wegen einer behördlichen "Corona-Auflage" oder die derzeitigen finanziellen Mittel reichen für die kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht aus.

Welche Beträge beinhaltet die Soforthilfe?

Beantragte Geldmittel werden einmalig ausgezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Soforthilfe beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für Selbstständige bzw. Betriebe bis 5 Beschäftige
  • 15.000 Euro für Betriebe bis 10 Beschäftigte
  • 25.000 Euro für Betriebe bis 50 Beschäftigte

Stand: 27.03.2020

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.