Mittlerweile ist ganz Deutschland von der Pandemie in Folge des neuartigen Corona Virus (COVID 19) betroffen. Die Mehrzahl aller Beschäftigten, ob angestellt oder selbstständig, hat Einschränkungen in der beruflichen Ausübung. Zahlreiche Beschäftigte sind zur Hausarbeit gezwungen, Kurzarbeit wird vieler Orts angeordnet oder die Arbeit muss ganz eingestellt werden. Andere Betroffene sind in Folge einer Infektion oder als Kontaktperson zu einem Infizierten in häuslicher Quarantäne.
Die wirtschaftlichen Folgen sind nicht abzusehen! Wie Sie aber trotzdem aktiv werden können, erfahren Sie hier.
Anspruch auf Gehalt / Entschädigung bei Quarantäne - Beachten Sie die Fristen!
Nach § 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – kurz IfSG können Behörden zur Vermeidung der weiteren Verbreitung von Corona die häusliche Quarantäne von Infizierten oder sogenannten Kontaktpersonen anordnen.
Für den dadurch entstandenen Verdienstausfall sieht § 56 IfSG Entschädigungsansprüche sowohl für abhängig beschäftigte Arbeitnehmern als auch Selbstständige/Freiberufler vor.
In den ersten sechs Wochen der Quarantäne bezahlt der Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt. Der Arbeitgeber wiederum kann bei der zuständigen Behörde – für NRW ist dies der Landschaftsverband Rheinland – einen Antrag auf Erstattung dieser Gehälter stellen.
Sollte eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauern, erhält der Arbeitnehmer eine Erstattung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.
Auch Selbstständige bzw. in Heimarbeit Beschäftigte können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung stellen. Ihr Verdienstausfall bemisst sich auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit (Selbständige) bzw. das durchschnittlich verdiente Arbeitsentgelt des Jahres vor Einstellung der ausgeübten Tätigkeit (bei Heimarbeit Beschäftigte). Hier ist der aktuelle Steuerbescheid heranzuziehen.
In beiden Fällen sind Fristen dringend zu beachten.
Ansprüche müssen bei der zuständigen Behörde binnen einer Frist von 3 Monaten (!) nach Beendigung der Absonderung/Quarantäne gestellt werden.
Zahlt die Behörde keine Entschädigung muss gem. § 68 Abs. 1 IfSG Klage vor den Zivilgerichten erhoben werden.
Werden Sie rechtzeitig aktiv. - Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung!
Kurzarbeit
Der Corona-Virus führt nicht immer zur Quarantäne. In einigen Unternehmen fällt ein Teil des Beschäftigungsbedarfs Corona-bedingt weg, weshalb in diesen Fällen Kurzarbeit angeordnet werden kann. Wollen Betriebe wegen des Corona-Virus Kurzarbeitergeld beantragen, muss die Kurzarbeit zwingen VOR (!) Anordnung der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Vorsorgliche freiwillige Schließung
Schließt ein Unternehmen freiwillig ohne behördliche Anordnung, trägt es die fortzuzahlenden Lohnkosten selbst. Es gibt keine Entschädigung.
Staatlich angeordnete Schließung
Derzeit werden zahlreiche Geschäfte/Restaurants auf staatliche Anordnung hin geschlossen.
Hier greift der oben dargestellte Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG jedoch gerade nicht!
Das deutsche Verwaltungsrecht kennt nur äußerst rudimentäre Entschädigungsansprüche für derartige (rechtmäßige) staatliche Handlungen – wie den Anspruch aus enteignendem Eingriff und den sog. Aufopferungsanspruch. Ein Anspruch besteht allenfalls dann, wenn dem Betroffenen durch den rechtmäßigen hoheitlichen Eingriff ein sog. „Sonderopfer“ abverlangt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich behandelt wird.
Gerade dies dürfte bei den flächendeckenden Betriebsschließungen nicht der Fall sein, obschon dies für viele Unternehmen schwerste, zum Teil existenzbedrohende Folgen haben wird.
Hier ist letztlich der Gesetzgeber gefragt eine Entschädigungsgrundlage für die vielen Betroffenen zu schaffen.
Bis dahin kann allenfalls die Rechtmäßigkeit der Schließung im Einzelfall geprüft werden – wobei der Behörde hier ein weites Ermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Seuchenschutzmaßnahmen eingeräumt wird.
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.
Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit persönlich gern zur Verfügung.
Wenden Sie sich hierzu an unsere Corona-Hilfe-Mail-Hotline:
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
0221 . 9 758 758 0