Pflicht zum Abstandhalten?

Das Corona-Virus COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 verbreitet sich derzeit rasend schnell und bringt für die Wirtschaft erhebliche Beeinträchtigungen mit sich. Die Inkubationszeit beträgt im Schnitt 14 Tage: Ab dem Zeitpunkt der Ansteckung dauert es i.d.R. ca. 14 Tage, bis erstmalig Krankheitssymptome auftreten. Aber bereits vor der Sichtbarkeit der ersten Symptome ist eine Ansteckungsgefahr gegeben. Was ist also nun anzuraten?

Das Robert Koch Institut gibt nun folgendem Hinweis heraus:

„Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen die Hust- und Niesregeln, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Auch aufs Händeschütteln sollte verzichtet werden. Generell sollten Menschen, die Atemwegssymptome haben, zu Hause bleiben.“ (Stand: 16.03.2020“)

Dies stellt eine auch von der Bundesregierung empfohlene Maßnahme dar. Es besteht zwar KEINE Pflicht zur Umsetzung dieser Empfehlung, doch setzen Unternehmen, welche Publikumsverkehr verzeichnen, wie der Einzelhandel, vermehrt auf entsprechende Maßnahmen.

Was passiert, wenn Unternehmen und Einrichtungen Ihre Kunden nicht auf die Einhaltung dieser „Empfehlung“ hinweisen bzw. deren Einhaltung ermöglichen?

Derzeit bestehen keine Verpflichtungen und insoweit auch keine Sanktionen. Allerdings raten wir dringend dazu, eine korrespondierende Umsetzung durchzuführen bzw. die Einhaltung zu ermöglichen. Solche Maßnahmen können schließlich dazu führen, dass das eigene Personal nicht infiziert wird und damit der Geschäftsbetrieb weiter, wenn auch im eingeschränkten Bereich, aufrechterhalten werden kann.

Sollten Sie oder Ihr Betrieb bereits von Maßnahmen, wie einer Quarantäne, betroffen sein, so sind im Weiteren mögliche Ausgleichs- und Hilfsansprüche sowie steuerliche Erleichterungen zu prüfen. Eine erste Übersicht finden Sie hier:

https://e-commerce-kanzlei.de/coronavirus-covid-19-geld-von-staat-und-eu-anwalt.html

Sollten Sie betroffen sein, nehmen wir gerne eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Wenden Sie sich hierzu an unsere Corona-Hilfe-Mail-Hotline: corona@e-commerce-kanzlei.de

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 20.03.2020

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.