Sie möchten uns direkt in Ihrem Fall beauftragen? Hier geht es weiter zur Mandatierung:
Jetzt Anwalt beauftragen

Ungewolltes Schufa Abo (statt kostenloser Schufa-Auskunft) kündigen und falschen Schufa Eintrag löschen

Schadensersatzanspruch/Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,- Euro?! Wir helfen!

Alles was Sie zur Schufa wissen müssen: Wenn Sie in ein ungewolltes Schufa-Abo geraten sind oder einen falschen Schufa Eintrag entdeckt haben. Hier könnte Ihnen Schmerzensgeld i.H.v. 1000,- Euro zustehen.

Hier erfahren Sie mehr.

Schufa-Abo statt kostenloser Schufa-Auskunft

Die Abkürzung Schufa steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Sie ist die wohl bekannteste Auskunftei. Ein negativer Eintrag kann schwere Folgen für Betroffene haben.

Allzugern wollen sich daher Betroffene über Ihre Schufa-Einträge informieren, beispielsweise, weil Sie sich fragen, warum sie keine Kredite mehr bekommen.

Jeder hat Anspruch auf eine kostenlose Schufa-Auskunft.

Doch diese ist gar nicht so einfach zu erlangen. Schnell kann man auf der Suche in ein kostenpflichtiges Abo der Schufa geraten.

Denn die Schufa bietet kostenpflichtige Aboverträge wie „meineSCHUFA kompakt“ auf der homepage an, wenn man diese nach einer kostenlosen Auskunft durchsucht.

Zu den Kosten heißt es auf der homepage auszugsweise:

„meineSCHUFA kompakt 30 Tage kostenlose Testphase; danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr zum Preis von derzeit monatlich 3,95 € (inkl. gesetzl. MwSt.), sofern Sie nicht vorher kündigen (Kündigungsfrist: Spätestens letzter Tag der Testphase, ansonsten ein Monat zum jeweiligen Laufzeitende).“

Hinzukommen einmalige „Aktivierungskosten“ i.H.v. 9,95 Euro.

Das kann schnell teuer werden.

Zudem gibt es noch das Abo meineSCHUFA plus und meineSCHUFA premium.

Hier kann man schnell in einen ungewollten Abovertrag geraten.

Denn was vielen Betroffenen nicht bekannt sein dürfte ist, dass die kostenlose Auskunft verklausuliert unter 

„Datenkopie (nach Art. 15 DSGVO)“ 

zu finden ist.

Wenn man dieses Produkt auf der homepage der Schufa auswählt, so könnte man gleichwohl durch einen Produktvergleich mit „meinSCHUFA kompakt“ geradezu von einer Bestellung abgehalten werden. Unseres Erachtens wird hier alles darauf angelegt, Nutzer auf der Suche nach einer kostenlosen Auskunft zum Abschluss eines Abo Vertrags zu bewegen.

Wenn Sie ungewollt ein derartiges Abo abgeschlossen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.


Falscher Schufa-Eintrag. Was nun?!

Hat man es nun geschafft eine (kostenlose) Schufa-Auskunft zu erhalten, so sollte man diese gründliche prüfen.

Denn was vielen nicht bewusst ist, bestrittene Forderungen dürfen hier nicht aufgeführt werden!

Gelöscht werden kann ein Schufa-Eintrag u.a. dann, wenn ein Unternehmen der Schufa der Auskunftei falsche Informationen übermittelt hat. Wenn Sie z.B. mittlerweile eine offene Forderung beglichen haben.

Wichtig: Der Löschungsanspruch ist nicht bei der Schufa sondern dem Unternehmen durchzusetzen, welches den Eintrag veranlasst hat.

Es kann auch zu einer Personenverwechslung gekommen sein oder Löschungsfristen sind nicht eingehalten wurden.

Gerne helfen wir Ihnen, zu prüfen, ob die Schufa-Einträge zu Recht erfolgt sind.

Wenn Sie einen falschen Schufa-Eintrag entdeckt haben, so gilt es diesen schnellstmöglich zu löschen, um Ihre Kreditwürdigkeit wieder herzustellen.

Auch dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.


Schadensersatz/Schmerzensgeld bei falschen Eintrag möglich?

Nach Artikel 82 DSGVO könnte Ihnen bei einem falschen Eintrag ein Schadensersatz-Anspruch zustehen.

In Art. 82 Abs. 1 DSGVO heißt es:

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Hier gilt es zunächst zu prüfen, wer für den falschen Eintrag verantwortlich ist; z.B. die Schufa oder ein Inkassounternehmen.

So hat beispielsweise das LG Berlin ein Inkassounternehmen zur Zahlung von 1.000,- Euro wegen eines falschen Eintrags (über 15,- Euro) verpflichtet.

So auch das LG Lüneburg (Urteil vom 14.07.2020, 9 O 145/19). Hier wurde einem Betroffenen ebenfalls 1.000,- Euro zugesprochen. Hier wurde eine Bank zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer Meldung eines überzogenen Dispokredits verurteilt. In dem Urteil heißt es auszugsweise:

„Ein überwiegendes Interesse der Beklagten, ihre Pflicht im Rahmen eines Warnsystems gegenüber der Schufa zu erfüllen, berechtigte die Beklagte nicht, am 10.09.2018 wegen einer Überschreitung des Dispositionskredits von allenfalls noch 1,89 Euro eine Überziehung des Kontos an die Schufa zu melden. Es lagen keine Mahnungen nach Fälligkeit der Forderung aus dem Dispositionskredit vor, dass eine Übermittlung über die Daten bei nicht Begleichen der Forderung erfolgen würde. Durch eine Meldung bei der Schufa droht mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, dass der gemeldete zahlungsunfähig bzw. nicht kreditwürdig ist, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (vgl. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 – 2/5 O 151/18, juris). Das Interesse des Klägers, dass seine Daten nicht an die Schufa gemeldet werden und gegebenenfalls durch unbekannte Dritte eingesehen werden können, war besonders schützenswert.

(...) Der Kläger hat aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Gestalt eines Schmerzensgeldes (§ 253 BGB), den das Gericht für den konkreten Fall mit 1.000 Euro bemisst.“

Hier sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Ihnen ein Löschungsanspruch und ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine Prüfung Ihrer Schufa-Einträge für Sie vor und helfen Ihnen, eine Löschung oder eventuell Schmerzensgeld für einen falschen Eintrag durchzusetzen.

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 17.03.2021

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.