Abmahnung der Seatriever International Holdings Ltd. (GB) durch Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB

Patent Verletzung und Verstoss gegen GPGSV - „ILLOOMS“

Die Firma Seatriever International Holdings Ltd. (GB) lässt durch die Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB abmahnen, wegen des Vorwurfs der Patentverletzung und des Verstoßes gegen die GPGSV (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug).

Betroffen sind Händler von Spielwaren insb. Luftballons.

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Firma Seatriever International Holdings Ltd. (GB) lässt durch die Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB abmahnen, wegen des Vorwurfs der Patentverletzung und des Verstoßes gegen die GPGSV (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug).

Betroffen sind Händler von Spielwaren insb. Luftballons (light up ballons = selbstleuchtende Ballons/ Partyballons, „ILLOOMS“), bei denen Testkäufe getätigt wurden.

Durch das Angebot soll das Patents der Firma EP 2136891B1 (DPMA 60 2008 009 302.6) verletzt worden und gegen die GPGSV verstoßen worden sein. 

Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung , welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro (!) an die Firma vorsieht. Ein Formulierungsvorschlag liegt der Abmahnung bei. 

Zudem wird umfassende Auskunft verlangt.

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von den Testkaufkosten und Anwaltsgebühren aus einem Streitwert i. H. v 250.000,- Euro, mithin rund 2.300,- Euro verlangt.


Unser Rat

Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.


Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und 30 Jahre lang Gültigkeit entfaltet. Auch ist der Unterlassungstatbestand unserer Meinung nach zu weit gefasst – dies kann schnell existenzielle Folgen haben.

Zudem sollte die Auskunft nicht vorschnell erteilt werden, da diese auch Basis eines weiteren Schadensersatzes sein kann. Hier sollte juristisch geprüft werden, wie strategisch weiter vorzugehen ist.

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

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Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 05.04.2022

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.