Marken Abmahnung: Sony Interactive Entertainment Inc. (SIEI) Japan und Sony Interactive Entertainment Europe Limited (SIEE) Großbritannien + Rechtsanwälte Arnold Ruess

Streitwert bis zu 1.000.000 Euro (!)

Sony Interactive Entertainment Inc. (SIEI) Japan und der Sony Interactive Entertainment Europe Limited (SIEE) Großbritannien spricht, vertreten durch die Kanzlei Arnold Ruess markenrechtliche Abmahnungen gegen Onlinehändler aus,

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Sony Interactive Entertainment Inc. (SIEI) Japan und die Sony Interactive Entertainment Europe Limited (SIEE) Großbritannien ist weltweit für ihre Elektronikprodukte (Spielkonsolen etc.) bekannt. 

Die SIEI und SIEE sind u.a, Inhaberinnen der umfassend geschützten Marken- und Designrechte an Produkten aus der bekannten Playstation Reihe (u. a. Unionsmarke 00868011).

Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler, die Waren mit markenrechtlich geschützten Begriffen bewerben bzw. Plagiate verkaufen.

Vertreten wird die Firma von der Kanzlei Rechtsanwälte Arnold Ruess.

Es wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, wobei ein Entwurf der Abmahnung beigefügt wird. In dieser Erklärung verpflichtet man sich für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung  eine Vertragsstrafe an die Firma zu zahlen.

Zudem wird für gewöhnlich umfassende Auskunft und Vernichtung verlangt. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von Anwaltsgebühren verlangt, welche je nach zu Grunde gelegten Streitwert.

Forderung von Schadensersatz aus einem Streitwert i.H.v. insgesamt 1.000.000 Euro (!)

Uns lag u.a. ein Fall vor, in welchem dem betroffenen Ebay Händler durch die Kanzlei Arnold Ruess zudem vorgeworfen wird, die Controller nicht in der Originalverpackung sondern nur in einer einfach Plastikfolie vertrieben zu haben. Dies sei geeignet den Ruf und das Prestige der Marke in erheblichem Maße zu gefährden.

In der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird nun auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes gefordert. Insoweit sollen Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme gegenüber SIEI in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert i.H.v. 250.000,- Euro (Markenverletzung), sowie gegenüber SIEE in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert i.H.v. 250.000,- Euro (Markenverletzung) sowie gegenüber SIEI in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe von 500.000,- Euro (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung) jeweils nebst Kostenpauschale.

Überschlägig ergeben dies Anwaltskosten i.H.v. fast 14.000,- Euro (!).

Unser Rat

Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. 

Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann.

Auch Auskunft sollte nicht vorschnell erteilt werden, da diese oftmals zur Bezifferung eines weiteren Schadensersatzes genutzt werden kann. 

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da unseres Erachtens oftmals der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.



Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0


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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 14.02.2023

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.