Marken Abmahnung durch Kanzlei ZIERHUT* IP für Inka Mininno wegen "EMBRACE"

u.a. wegen Verkauf von Haarbändern (Bekleidung) auf Etsy

Die Kanzlei ZIERHUT* IP mahnt für Inka Mininno markenrechtlich wegen der Benutzung der Bezeichnung "EMBRACE" ab.

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt


Die Kanzlei ZIERHUT* IP mahnt für Inka Mininno (www.embrace-fashion.com ) markenrechtlich wegen der Benutzung der Bezeichnung "EMBRACE" (Deutsch = Umarmung) ab.

Betroffen sind Händler von Schuhen/Bekleidung. 

Die Marke "EMBRACE" (Registernummer: 302014016272) ist in der Warenklasse 25 unter anderem eingetragen für Bekleidungsstücke und Schuhe (Halbschuhe), wie auch in den Klassen 6 und 26.

Gefordert wird die Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v, mehr als 5.100,- vorsieht.

Zudem wird die Erstattung der Anwaltskosten ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 150.000,- Euro  verlangt, mithin gut 2.500,- Euro. 


UPDATE Juli 2022:

Uns liegt aktuell eine Abmahnung wegen der Verwendung der Bezeichnung "EMBRACE" für ein Haarband auf Etsy vor. Wie gehabt wird die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung verlangt sowie Auskunft und Erstattung der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.538,10 Euro. Zudem wird ein Anerkenntnis des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach verlangt. Das bedeutet, dass nach einer Auskunftserteilung gegebenenfalls ein weiterer Schadensersatz verlangt werden könnte. 


Unser Rat

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.

Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung jedoch nicht ungeprüft! Die Verpflichtungen in vorformulierten Erklärungen sind häufig zu weit gefasst. Das Risiko einer Vertragsstrafe infolge der Nichteinhaltung des Erklärten steigt in einem solchen Fall erheblich. Erfahrungsgemäß überprüfen Abmahner, ob Sie sich an die Erklärung halten. Ist dies nicht der Fall, droht ihnen schnell eine dreistellige Zahlung. Sie sind an eine Erklärung für bis zu 30 Jahre gebunden, selbst wenn diese zu weitreichend war. 

Hier gilt es zu prüfen, ob eine eingeschränkte, eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann, sollte der Vorwurf zutreffen. 

Zudem bestehen unseres Erachtens gute Chancen die geforderten Gebühren zu reduzieren, da uns der zu Grunde gelegte Streitwert sehr hoch erscheint. 

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Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 

0221. 9 758 758 0


Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 21.04.2022

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.