Marken-Abmahnung der Schülerhilfe bzw. der ZGS Bildungs-GmbH durch Rechtsanwälte Marx Siebert wegen Google-Adwords-Anzeige


Die ZGS Bildungs- GmbH (Schülerhilfe) lässt auch weiterhin durch Rechtsanwalt Marx Siebert markenrechtlich abmahnen. Bereits in der Vergangenheit lag uns eine Abmahnung der Firma vertreten durch Rechtsanwalt Marx zur Verteidigung vor. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt


Die ZGS Bildungs-GmbH ist die Muttergesellschaft der Schülerhilfe. Für die Schülerhilfe-Firmengruppe sind eine Vielzahl von Marken mit dem Markenwort "Schülerhilfe" geschützt, wie u.a. die Wortmarke "Schülerhilfe" (DE302021013776) für Erziehungsdienstleistungen in Form von Nachhilfeunterricht; Bildung, Erziehung und Unterricht in Form von Nachhilfeunterricht für Schüler. 

Betroffen sind Anbieter/Dienstleister in genau diesem Bereich des Nachhilfeunterrichts.

In der uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird dem Betroffenen vorgeworfen in der Google-Adwords-Anzeige ein entsprechendes Keyword mit der Bezeichnung "Schülerhilfe" verwendet zu haben, um für seine Angebote zu werben. 

Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Firma vorsieht. 

Dabei heißt es u.a. in der Abmahnung:

"Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meiner Mandantin empfehlen müssen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen"


Aus der Vergangenheit ist uns bekannt, dass die Firma tatsächlich gerichtliche Schritte nicht scheut. Hier sollte somit noch binnen Frist gehandelt werden. 


Einer weitergehender Zahlungsanspruch (Erstattung der Anwaltskosten) wird in der Abmahnung noch nicht verlangt. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass diese Kosten auch noch geltend gemacht werden, wobei aller Voraussicht nach mindestens von einem Streitwert i.H.v. 50.000,- Euro auszugehen sein wird (Regelstreitwert), wenn nicht gar mehr. 



Unser Rat

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.

Hier gilt es insbesondere zu prüfen, ob tatsächlich eine markenrechtliche Verwendung durch die Google Adwords Anzeige vorliegt. 

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und 30 Jahre lang Gültigkeit entfaltet. Auch ist der Unterlassungstatbestand unserer Meinung nach zu weit gefasst – dies kann schnell existenzielle Folgen haben.

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Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 13.04.2022

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.