Marken Abmahnung der der Pumpkin and Honey Bunny UG durch Kanzlei Meissner & Meissner 

u.a. wegen PARTY ANIMAL, Stormriders, Veni Vedi Vino etc. 

Die Firma Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) spricht, vertreten durch die Kanzlei Meissner & Meissner immer wieder markenrechtliche Abmahnungen aus. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 

Zum Hintergrund

Die Pumpkin and Honay Bunny UG (haftungsbeschränkt) ist Inhaberin diverser Marken (siehe Aufzählung).

Bereits in der Vergangenheit lagen uns Abmahnungen u.a. wegen der Wortmarke „PARTYANIMAL“ in den Klassen 14, 18 und 25 (kurz: Schmuckwaren und Bekleidungsstücke) und „Stormriders“ für Bekleidung vor.

Auch aktuell (August 2021) liegt uns eine Markenabmahnung wegen der Marle „Veni Vedi Vino“ zur Prüfung vor.

Weitere Markenrechte bestehen nach unserer Recherchen u.a. für:

  • Monkey Posse
  • Stornriders
  • Alles Jute
  • DISCOWBOY
  • Hauptstadtrocker
  • Frau von Welt
  • L 54
  • CRYSTALHEART
  • Very Hamburg
  • Very Berlin
  • Very Munich
  • DONT LOCK ME DOWN
  • BRLN
  • Helden der Hauptstadt
  • Stramdadel
  • FAIRWAY HEROES
  • AQUAHOLIC
  • Ewing Oil
  • Veni Vedi Vino
  • Urgestein
  • Strandadel
  • Hanserocker
  • AQUAHOLIC
  • KING OF BLING
  • CITY COBRA
  • Priority Bording
  • Bad Bear
  • Dickes B
  • Riders on the storm
  • Bang Gang
  • HNY
  • BRLN
  • Que Pozo

etc.

Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler (z.B. bei Amazon, Ebay), die Waren - meist Bekleidung - mit einer entsprechenden Bezeichnung anbieten.

Zunächst wird Auskunft zur Vorbereitung eines weiteren Schadensersatzanspruchs verlangt. Darüber hinaus wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,- Euro an die Firma vorsieht.

Zu guter Letzt wird die Erstattung von Anwaltsgebühren i.H.v. 1.777,- Euro verlangt (Streitwert: 50.000,- Euro).


Unser Rat

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.

Der Vorwurf sollte durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, da es hier u.a. zu prüfen gilt, ob tatsächlich eine markenmäßige Verwendung vorliegt, was für einen juristischen Laien schwer einzuschätzen ist.

Sollte der Vorwurf zutreffen, so bleibt zu prüfen, ob nur eine modifizierte (eine eingeschränkte) Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.

Auch sollte die Auskunft nicht vorschnell erteilt werden, da diese Grundlage einer weiteren Schadensersatzforderung bildet. Hier sollte juristisch geprüft werden, wie strategisch weiter vorzugehen ist.

Zudem können in vielen Fällen die geltend gemachten Gebühren reduziert werden, da unseres Erachtens hier von einem zu hohen Streitwert ausgegangen wird.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Wir konnten schon viele Betroffene erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 23.08.2021

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.