Marken Abmahnung der Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte wegen Harley-Davidson (USA LLC) Aufkleber + Schmuck


Die Firma Harley-Davidson (H-D U.S.A. LLC.) spricht auch weiterhin, vertreten durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte markenrechtliche Abmahnungen aus.

Betroffen sind Händler von Schmuck, Aufklebern etc. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Firma Harley-Davidson (H-D U.S.A. LLC.) spricht auch weiterhin, vertreten durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte markenrechtliche Abmahnungen aus.

Betroffen sind Händler (insb. auf Ebay) von Schmuck, Aufklebern etc.

In dem uns vorliegenden Fall wurde dem Händler vorgeworfen Schmuck mit dem Harley-Davidson Logo angeboten und entsprechend beworben zu haben. Ein anderer Fall betraf das Angebot von Aufklebern (Stickern). Es wird behauptete, es habe sich nicht um Originalware gehandelt und der Händler habe auch keine entsprechende Lizenz.

Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung , welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Firma vorsieht. Ein Formulierungsvorschlag liegt der Abmahnung bei. 

Zudem wird umfassende Auskunft über den bisherigen Vertrieb gefordert. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von den Testkaufkosten und Anwaltsgebühren aus einem Streitwert i. H. v 500.000,- (!) Euro, mithin 5.384,32 Euro verlangt.

Zudem wird Anerkenntnis/Ersatz eines noch nicht weiter bezifferten Schadensersatzes gefordert.

Unser Rat

Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.


Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und 30 Jahre lang Gültigkeit entfaltet. Auch ist der Unterlassungstatbestand unserer Meinung nach zu weit gefasst – dies kann schnell existenzielle Folgen haben.

Zudem sollte die Auskunft nicht vorschnell erteilt werden, da diese auch Basis eines weiteren Schadensersatzes sein kann. Hier sollte juristisch geprüft werden, wie strategisch weiter vorzugehen ist.

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

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Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 05.04.2022

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.