Erneute Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V.

Verpflichtungen aus EU-Verordnungen

Die Abmahner

Der eingetragene Verein „Lauterer Wettbewerb“ ist in München ansässig und setzt sich für die Wahrung und Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder ein. Dabei beobachtet und kontrolliert der Verein die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr, um somit faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Weitere Informationen können Sie dem folgenden Link entnehmen: http://www.lauterer-wettbewerb.de/index.

Der Vorwurf

Ein Verkäufer von Beleuchtungskörpern hat bei der Kennzeichnung seiner Waren wesentliche Vorschriften missachtet, indem Verpflichtungen aus EU-Verordnungen und weiteren Gesetzen nicht eingehalten wurden.

Die vertriebenen Lampen enthalten vorliegend keine Angaben zu Wert und Einheit des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur sowie des nominellen Halbwertswinkels. Zudem werden Angaben, die nach der EU-Verordnung (Art. 3 i.V.m. Anhang III Ziffer 3.1.2 VO (EG) Nr. 1194/2012 v. 12.12.2012) vorgeschrieben sind, nicht auf der Verpackung der Waren vermerkt. Weiterhin unterlässt der Verkäufer die vorgeschriebene Kennzeichnung mit einem Energieetikett (Art. 3 Abs. 1 lit. e i.V.m. Anhang I VO (EU) Nr. 874/2012 v. 12.07.2012) und einem Herstelleretikett zur Identifizierung des Herstellers (§ 9 Abs. 1 ElektroG, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG). Der Verkäufer missachtet zudem die ordnungsgemäße Eintragung bei der Stiftung EAR nach § 6 Abs. 1 ElektroG, sowie die Fixierung der CE-Kennzeichnung nach §§ 7 ProdSG, 3 Abs. 2 Nr. 4, 12 ElektroStoffV auf den Beleuchtungskörpern.

Die Forderung

Der Verband fordert Unterlassung der genannten unlauteren Handlungen zum Schutze der Marktteilnehmer. Es wird die Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Unterlassungserklärung binnen einer Frist von sieben Tagen gefordert, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Für die Erstellung dieser Abmahnung sind 220,15 € angefallen, die durch den Abgemahnten zu begleichen sind.

Unsere Einschätzung

Die EU-Verordnung vom 01.09.2013 legt fest, dass bestimmte Informationen unbedingt auf der Verpackung oder direkt auf der Lampe vermerkt werden müssen. Erfolgt diese Kennzeichnung nicht ordnungsgemäß, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wie vorliegend, folgen.

Händler sind dazu verpflichtet, sichere Produkte anzubieten. Herstellerangaben, wie Name und Kontaktanschrift gelten dabei als sicherheitsrelevante Informationen, die dem Käufer stets bereitzustellen sind (BGH Urteil vom 12. Januar 2017, Az. I ZR 258/15).

Die EU-Verordnung vom 01.01.2015 schreibt vor, dass u.a. Lampen und Leuchten ein Energieetikett tragen müssen, sodass vorliegend ein wettbewerbswidriges Verhalten auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 518/2014 nicht von der Hand zu weisen ist. Wichtig ist hierbei, dass die Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse nach den Regeln der Verordnung zu erfolgen hat.

Die Registrierung bei der EAR ist verpflichtend, da auf diese Weise alle Anbieter von Elektronikgeräten an der Entsorgung dessen beteiligt werden sollen. Registriert sich ein Händler folglich nicht, handelt dieser gem. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 ElektroG unlauter.

Ohne CE-Kennzeichnung darf ein Produkt nicht weiterverkauft werden, da diesem somit die Eignung zur üblichen Verwendung der Sache fehlt. Ein Produkt bedarf folgllich zwingend dieser Kennzeichnung, da sonst ein Mangel nach § 434 Abs. 1 BGB vorliegt.

Unser Rat

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, raten wir Ihnen, unbedingt anwaltlichen Rat einzuholen.

Eine juristische Prüfung der Anschuldigungen ist dringend anzuraten, um sicherzugehen, dass die Abmahnung rechtskräftig ist und die Rechtsverstöße in der Tat vorliegen. Vorliegend sollte geprüft werden, ob die Handlungen tatsächlich begangen wurden und zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung rechtlich korrekt ist, können wir zudem die vorgelegte Unterlassungserklärung modifizieren und auf Ihren konkreten Fall anpassen. Eine Unterlassungserklärung sollte auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten werden, um einen möglichen Verstoß in der Zukunft auszuschließen bzw. zu minimieren.

Gern stehen wir Ihnen im Rahmen unserer kostenfreien, unverbindlichen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 01.02.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.