Erneut: Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH durch die Rechtsanwälte Sonnenberg Fortmann 24IP Law Group

Unerlaubte Benutzung der Marke „Kniffel“ "Mensch ärgere dich nicht"

Die Abmahner

Uns liegt erneut eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH vor. Der in Berlin ansässige Spieleverlag ist für Klassiker wie „Mensch ärgere Dich nicht“ oder „Spitz pass auf“ bekannt. Das Unternehmen vertreibt aber neben Spielen auch Puzzles und Plüschtiere. Bei den Abmahnungen wird die Schmidt Spiele GmbH von der Kanzlei „Rechtsanwälte Sonnenberg Fortmann 24IP Law Group“ vertreten.

Der Vorwurf

Den Abgemahnten wird die widerrechtliche Benutzung der Marke „Kniffel“ vorgeworfen. Als Inhaberin der europäischen Marke „Kniffel“ (Nummer CTM 008117988) steht der Schmidt Spiele GmbH das alleinige Verwendungsrecht zu. Nutzt ein Nichtberechtigter die eingetragene Marke, liegt ein Verstoß gegen § 14 Markengesetz vor. Konkret wird ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. MarkenG gerügt, da ein Gesellschaftsspiel mit der Bezeichnung „Kniffel“ beworben wurde, ohne dass eine Nutzung durch Lizenzvertrag erlaubt wurde.

Die Forderung

Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche für zukünftige Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € vorsieht und so Zuwiderhandeln in der Zukunft verhindern soll. Außerdem sollen die im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 1.973,90 € übernommen werden. Die Erklärung verpflichtet den Abgemahnten ferner dazu, Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung zu geben.

Unsere Einschätzung

Sollten Sie tatsächlich Spiele online vertreiben und diese mit dem Begriff „Kniffel“ bewerben, so sind Sie dazu verpflichtet, sich zuvor die Genehmigung des Markeninhabers einzuholen. Dies wird dann üblich mit einem Lizenzvertrag geregelt. Ohne diese Nutzungsregelung handeln Sie dem Markenrecht zuwider und sind abmahngefährdet.

Unser Rat

Selbst wenn die Vorwürfe gegen Sie zutreffen, sollten Sie ohne eine anwaltliche Prüfung die Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschreiben und auch den geforderten Betrag vorerst nicht überweisen. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich für den Zeitraum von 30 Jahren dafür, bei Zuwiderhandeln gegen den Vertrag eine hohe Strafe zu zahlen. Daher sollte die Unterlassungserklärung durch einen spezialisierten Fachanwalt geprüft und eine modifizierte Erklärung erstellt werden. Sprechen Sie uns gerne an und wir helfen Ihnen bereits im Rahmen unserer kostenfreien und für Sie unverbindlichen Ersteinschätzung.

Stand: 11.03.2019

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.