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Mahnung der CL Euro Inkasso GmbH wegen Gewinnspiel

„Dienstleistungsvertrag Top200 Gewinnspiele / Eurojackpot 49“

Die Inkassofirma CL EURO Inkasso GmbH (Polen) mahnt Forderungen für die  - angebliche - Teilnahme an einem Gewinnspiel.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Zum Hintergrund

Uns liegt eine Mahnung der CL EURO INKASSO GmbH zur Prüfung vor.

Es soll sich um eine offene Forderung nach telefonischer Anmeldung zum Dienstleistungsvertrag „TOP200 GEWINNSPIELE / EUROJACKPOT 49“ handeln.

In dem Schreiben, welches voller Rechtschreibfehler ist, heißt es auszugsweise:

Die von Ihnen angegeben Kontodaten sowie Ihr Einverständnis liegen unserem Mandanten vor und werden ggf. Im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden.“

Gefordert wird die Zahlung von 217,88 Euro, wobei sich die Hauptforderung auf 147,- Euro beläuft, der Rest sind angebliche Verzugskosten.


Enge Fristen und Androhung von Konsequenzen einer Nichtzahlung

Der Zahlungsdruck wird dabei durch Drohungen mit Vorpfändung und Kontosperrung erhöht, so heißt es:

„Aufgrund Ihrer anhaltenden Zahlungsverweigerung sehen wir keine andere Möglichkeit, als bei ihrer Bank eine Vorpfändung anzubringen. Das Formular ist bereits vorbereitet ! Ihr Konto wird in Kürze gesperrt.“

Dazu wird ein Formular mitgeschickt, welches mit „Vorpfändung“ betitelt ist und an ein nicht genauer bezeichnetes „Amtsgericht – Gerichtsvollzieherstelle“ gerichtet ist. Im unteren Teil dieses Formulars findet sich der vorausgefüllte Überweisungsträger für die geltend gemachte Forderung.

Gezahlt werden soll auf ein polnisches Konto.

Betroffene berichten uns, dass Sie nichts von einem derartigen Dienstleistungsvertrag wüssten. Sie hätten telefonisch an keinem Gewinnspiel teilgenommen, auch hätten Sie zuvor keinerlei Rechnungen über die vermeintliche Hauptforderung erhalten.


Unser Rat an Betroffene

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Zahlen Sie keinesfalls vorschnell. Einmal gezahlte Beträge dürften nur schwer wieder zurück geholten werden können.

Hier sollte anwaltlich geprüft werden, ob überhaupt eine Zahlungsverpflichtung besteht. Dies müsste die Firma zunächst darlegen und beweisen. Betroffene berichten uns, dass Sie an keinem derartigen Gewinnspiel teilgenommen hätten.

Auffällig sind hier u.a. die zahlreichen Rechtschreibfehler in dem Schreiben. Das Bestehen der Forderung und die Seriosität der Mahnung ist mehr als fraglich und sollte geprüft werden.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:
www.e-commerce-kanzlei.de

Stand: 16.11.2020

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.