Achtung: Abmahngefahr - Infotexte und AGB bei eBay anpassen! |
eBay hat die Möglichkeiten der Käufer zum Abschluss eines Kaufvertrages erweitert. So haben potentielle Käufer nun nicht mehr nur mit den gängigen Kaufabschlussmöglichkeiten, wie Sofort-Kauf, Preisvorschlag senden und Bieten die Option, sofort ein Gebot abzugeben bzw. einen Kauf abzuschließen. Die Käufer können die einzelnen Produkte nun auch zunächst in ihrem Warenkorb sammeln und nach dem Befüllen dieses Korbes dann einen „gesammelte“ Vertragsschluss für diverse Produkte herbei führen.
Rechtlich gesehen existiert nunmehr also eine weitere, sich von den bisher bestehenden Optionen divergierende Möglichkeit zum Abschluss des Vertrages. Hieraus folgen gleich mehrere neue Verpflichtungen des gewerblichen eBay-Verkäufers, vorausgesetzt seine Angebote sind warenkorbfähig.
Mit der neuen Warenkorbfunktion ändert sich bei Wahl dieser Abwicklungsmöglichkeit durch den Käufer zwangsläufig auch der gesamte Bestellvorgang sowie die Art und Weise des Vertragsschlusses. Folglich muss auch diese Option in den AGB (oder den allgemeinen Kundeninformationen) vom Händler aufgenommen werden. Wer dies nicht beachtet, verstößt in jedem Fall gegen Art. 246c Nr. 1 EGBGB und läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.
Mit Erweiterung des potentiellen Bestellprozesses sind auch neue Korrekturmöglichkeiten der eingegebenen Daten vorhanden. Zudem schreibt Art. 246c Nr. 3 EGBGB vor, dass auch darüber zu informieren ist, wie der Verbraucher mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln etwaige Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Dies führt dazu, dass jeder Anbieter auch seine Informationen im Hinblick auf die Funktionsweise des neuen eBay-Warenkorbs anzupassen hat. Wird dies unterlassen, drohen auch wegen diesem Verstoß gegen Art. 246c Nr. 3 EGBGB Abmahnungen.
Die Käufer haben nun durch die Warenkorbfunktion die Möglichkeit mehrere Artikel bei einem Verkäufer und sogar verschiedenen Artikel bei unterschiedlichen Händlern zu kaufen. Die Folge kann nun sein, dass es bei dem Kauf mehrerer Produkte bei einem Händler nun unumgänglich zu Teillieferungen kommen kann. Allerdings ist nach den grundlegenden rechtlichen Regelungen ein Händler nicht dazu berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Folglich muss jeder Händler Option im Rahmen der eigenen AGB berücksichtigen und den Kunden entsprechend aufklären. Aber Achtung bei der Formulierung: eine solche Regelung ist nur dann zulässig, wenn diese geregelten Teillieferungen für den Käufer als zumutbar angesehen werden. Daher ist bei der Anpassung der AGB besondere Vorsicht geboten, um nicht einen neuen Abmahngrund zu schaffen.
Letztlich muss aufgrund der eventuellen Teillieferungen auch die Widerrufsbelehrung gegebenenfalls angepasst werden. Durch mögliche Mehrfachbestellungen können eventuell mehrere Pakete von einem Verkäufer verschickt werden müssen. Dies führt unweigerlich dazu, dass die Widerrufsbelehrung angepasst werden muss.
Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Fristbeginn des Widerrufsrechts bei einer einheitlichen Lieferung ein anderer sein kann, als bei einer getrennten Lieferung. Händler haben daher diese Option zu berücksichtigen und müssen daher – auch aufgrund des von ebay für die Belehrungen zur Verfügung gestellten Platzes – mehrere Belehrungen miteinander kombinieren. Hier sind insbesondere auch die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen: also eine weitere Schwierigkeit.
Es wird also deutlich, dass aufgrund der neuen Funktionen von ebay auch elementare Änderungen an den Informationstexten der Händler vorgenommen werden müssen. Sie sollten obige Aspekte bei der Generierung Ihrer neuen Texte berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen einer individuellen Beratung dazu auch zur Seite.
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