Abmahnung der Intersport Corp. durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Registrierung gem. Verpackungsgesetz

Der Abmahner

Als Abmahner tritt derzeit vermehrt die Intersport Corp. DBA Wham-O (Sitz: USA) auf. Das US-amerikanische Unternehmen ist bekannt für den Vertrieb von Sport- und Trainingsgeräten sowie Spielzeug weltweit. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung wird von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg ausgesprochen.

Der Vorwurf

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, auf Ebay Produkte anzubieten und diese ohne die erforderliche Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu vertreiben. Darin sei ein wettbewerbswidriges Verhalten und somit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen, welcher abmahnbar sei.

Die Forderung

Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sieht für ein Zuwiderhandeln eine vom Abmahner der Höhe nach noch zu bestimmende Vertragsstrafe vor. Außerdem sollen die Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000 € in Höhe von 887,02 € übernommen werden.

Unsere Einschätzung

Aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) ergeht die Verpflichtung für diejenigen Unternehmer, welche eine Verpackung erstmalig in den Verkehr bringen, sich bei der Datenbank LUCID ordnungsgemäß zu registrieren.

Fraglich ist jedoch, ob in dem Verstoß gegen das VerpackG eine Marktverhaltensregelung zu erkennen ist und somit überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, welcher abmahnfähig ist. Bislang mangelte es diesbezüglich an wegweisenden Gerichtsentscheidungen. Jedoch wurde bei einer ähnlichen Verpflichtung aus dem Elektrogesetz bereits höchstrichterlich entschieden, dass darin eine Markverhaltensregelung zu erkennen sei.

Unser Rat

Die Unterlassungserklärung ist zumeist sehr weit formuliert und birgt daher erhebliche Gefahren. Wenn Sie diese unterschreiben, sollten Sie sich bewusst sein, dass bei jedem kleinsten Verstoß gegen die Vereinbarung die Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe gegen Sie geltend gemacht werden kann. Daher sollte die Erklärung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Außerdem sollten Sie als versendender Händler schleunigst die erforderliche Registrierung nachholen, um nicht noch weitere Abmahnungen zu erhalten. Sprechen Sie uns an und wir helfen Ihnen gerne weiter.

Stand: 28.05.2019

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.