Abmahnung von der Ernst Westphal e.K. durch Rechtsanwalt Schroeder |
Bei den Abmahnern, namentlich der Ernst Westphal e.K., handelt es sich um eine Händlerin, die unter anderem auf der Internetplattform eBay Uhren, Uhrenersatzteile und Schmuck zum Kauf anbietet. Dabei richten sich ihre Angebote an private Endverbraucher.
Vorgeworfen wird einem anderen Anbieter, der ebenfalls auf der Internetplattform eBay aktiv gleichartige Produkte an den gleichen Adressatenkreis vertreibt, fälschlicherweise als privater Anbieter aufzutreten und somit seine tatsächlich bestehende gewerbliche Eigenschaft zu verschleiern. Daraus resultiere ein unlauteres Verhalten gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Aufgrund des bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Abgemahntem ergebe sich gem. § 8 I, 3 Nr. 1 UWG die Befugnis, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Nicht nur, dass der private Endverbraucher über die Eigenschaft des Verkäufers getäuscht wird, auch umgeht der Abgemahnte als Unternehmer die umfangreichen und teilweise sehr arbeits- und kostenintensiven Pflichten eines gewerblichen Anbieters. Somit verstoße das Warenangebot gegen gesetzliche Regelungen, die den fairen Wettbewerb der Unternehmen garantieren sollen. Weiterhin erstreckt sich der Vorwurf auf einen Verstoß gegen § 5 TMG aufgrund der Tatsache, dass die eingestellten Angebote keinerlei Anbieterkennzeichnung enthalten. Dies impliziert ebenso Verstöße gegen etwaige gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten. Lediglich am Rande erwähnt und nicht geltend gemacht wird die Tatsache, dass sich aufgrund des Sachverhalts der Verdacht aufdränge, dass der Abgemahnte seine Tätigkeit nicht angemeldet habe und dementsprechend keine Steuern abführe.
Aufgrund des vorgeworfenen Verhaltens verschafft sich der Abgemahnte gegenüber seinen Konkurrenten einen erheblichen und rechtlich bewertet unlauteren Wettbewerbsvorteil. Daher verlangt der Abmahner vom Abgemahnten, es unverzüglich zu unterlassen, das beanstandete Verhalten fortzusetzen. Um die Wiederholungsgefahr hinreichend auszuschließen, wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die uns in dieser Form bereits das dritte Mal vorliegt. Diese liegt als Anlage anbei und kann lediglich ein Muster darstellen, welches nicht zwingend in gleichlautender Form unterzeichnet werden muss. Vielmehr steht es dem Abgemahnten frei, dieses zu modifizieren. Weiterhin fordert die Abgemahnte die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Frage, ob ein Händler noch privat oder bereits gewerblich agiert, wird überwiegend höchst strittig behandelt. Eine vorschnelle und pauschale Einschätzung diesbezüglich lässt sich in den meisten Fällen nicht geben, da unterschiedliche Faktoren und Anhaltspunkte hierfür eine Rolle spielen. So ist beispielweise abzustellen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Dazu gehört z. B., dass über einen gewissen Zeitraum hinweg planmäßig entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden, hierfür bieten Anhaltspunkte: Zahl und Häufigkeit der Verkäufe, das Anbieten gleichartiger Waren oder gar das Veräußern von Neuwaren. Da die Grenze fließend verläuft und unterschiedliche Gerichte auch eine unterschiedliche subjektive Bewertung abgeben, kann nie mit einer 100%igen Sicherheit die Frage nach der Händlereigenschaft beantwortet werden. In den meisten Fällen bieten die oben genannten Kriterien aber ziemlich sichere und gute Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage
Nichtsdestotrotz raten wir Ihnen zunächst: Unter anwaltliche Beratung Finger weg von der vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese ist in den meisten Fällen viel zu weit und zu Ihrem Nachteil vorformuliert worden. Der Hinweis, diese auch in einer modifizierten Form abzugeben, sollte in jedem Fall genutzt und die Modifizierung von einem fachkundigen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Hierzu bieten wir Ihnen ebenso die Möglichkeit der kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung. Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt mit uns auf.
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