Abmahnung der INBUS IP GmbH |
Uns wurde eine markenrechtliche Abmahnung der INBUS IP GmbH vorgelegt. Die INBUS IP GmbH hat ihren Sitz in 58339 Breckerfeld und wird durch den Geschäftsführer Herrn Joachim Fuhrmann geführt.
Mit der uns vorliegenden Abmahnung wird moniert, dass eine Verletzung der Wortmarke „INBUS“ stattgefunden habe. Die Wortmarke „INBUS“ ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.
Aufgrund der behaupteten Verletzung wird vorliegend die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Hierzu müsste insbesondere eine markenmäßige Verwendung des geschützten Begriffes erfolgt sein. Auch – oder gerade (!) – wenn die INBUS IP GmbH keine Abmahnkosten verlangen sollte, ist vor Abgabe der Unterlassungserklärung neben der Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung vor allem der Inhalt dieses Versprechens zu überprüfen.
Die vorliegende, vorgefertigte Unterlassungserklärung ist unseres Erachtens deutlich zu weit gefasst. Hierbei muss schließlich auch beachtet werden, dass eine solche Unterlassungserklärung ein Leben lang Gültigkeit besitzt! Geben Sie diese Erklärung ab, so sind Sie für immer an diese strafbewehrte Verpflichtung gebunden!
Wir müssen daher vor einer ungeprüften Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung aufgrund des Umfanges dieser Erklärung eindringlich warnen!
Was können Sie nun nach Erhalt einer solchen Abmahnung machen?
Wir haben Ihre Reaktionsmöglichkeiten auch in diesem Artikel für Sie zusammengefasst:
Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?
Seien Sie also bei Erhalt einer solchen Abmahnung wachsam. Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Hilfe anfordern
Im Überblick:
gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der gerügten Verstoßes (Verwendung des Begriffes „Inbus“)
Stand der Bearbeitung: 03/2016
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