Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V.

Kennzeichnungs-Pflicht: Leuchtmittel

Die Abmahner

Der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. hat es sich – wie der Name schon sagt – zum Ziel gemacht, seine Mitglieder vor UWG-Zuwiderhandlungen anderer Marktteilnehmer zu schützen. Er hat seinen Sitz in der Maximilianstraße 29 in 80539 München, weitergehende Informationen zu diesem finden Sie unter http://www.lauterer-wettbewerb.de/index. Bestimmungsgemäß ergehen durch den Verein nicht selten Abmahnungen.

Der Vorwurf

Inhalt von Abmahnungen kann grundsätzlich jedes unlautere Marktverhalten sein. Häufig hörte man in diesem Jahr von Abmahnungen im Energiebereich: Es ging meistens um Leuchtmittel. Bemängelt wurden beispielsweise die fehlende Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz oder dem Produktsicherheitsgesetz sowie die Bewerbung von Halogenlampen als Sparlampen.

Die Forderung

Der Verein verlangt von den Abgemahnten, das monierte Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Darin verpflichtet sich Letzterer, für jeden Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen. Weiterhin wird die Erstattung von den Rechtsdurchsetzungsaufwendungen in Höhe von 220,15 € zuzüglich etwaiger Testkaufkosten verlangt.

Unsere Einschätzung

Thematisch handelt es sich zwar nicht um Klassiker, wer in der Branche der Leuchtmittel tätig ist, sollte davon allerdings schon ‘mal gehört haben.

Fakt ist: Halogenlampen sind im Vergleich zu LED-Lampen oder Energiesparlampen wahre Stromfresser. Bezeichnungen wie „ECO“, „Sparlampe“ oder „Energiesparlampe“ sollten deshalb im Zusammenhang mit Halogenlampen tunlichst vermieden werden – sie stellt eine irreführende Werbung dar. Dem Verbraucher wird fälschlicherweise suggeriert, ein besonders effizientes Leuchtmittel zu erwerben. Die Abmahnungen in diesem Bereich könnte man als „Steckenpferd“ des Vereins für Lauteren Wettbewerb e.V. einordnen. Haben Sie eine derartige Abmahnung erhalten, sind Sie sicher nicht der Erste. In der Regel ist der Fall als kritisch einzuordnen, wenn eine derartige Bezeichnung verwendet wurde.

Nach § 6 des Produktsicherheitsgesetz und § 7 des Elektrogesetzes bestehen zudem umfassende Kennzeichnungspflichten in Hinblick auf Produkt-, Händler- und Herstelleridentifizierung, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts, Wiederverwertbarkeit bzw. Entsorgung und vielem mehr. Die Kennzeichnung muss grundsätzlich auf einem Gerät selbst und dauerhaft erfolgen. Das Fehlen diverser Angaben wird als Wettbewerbsverstoß gewertet. Unerheblich soll hingegen das Fehlen der Entsorgungshinweise sein. Ob eine erhebliche Pflicht verletzt wurde, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände bestimmt werden.

Unser Rat

Bleiben Sie nicht untätig, wenn Sie vom Verein Lauterer Wettbewerb e.V. abgemahnt wurden! Bei Fristablauf droht Ihnen die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Wir raten zu einer anwaltlichen Beratung. Nehmen Sie nicht selbst Kontakt zu dem Verein auf oder gehen auf die Forderungen ein, ohne dass diese zuvor überprüft wurden.

Die beigefügten Unterlassungserklärungen verpflichten Sie regelmäßig zu weitreichend. Das Risiko eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, steigt dadurch erheblich. Sie müssen damit rechnen, dass der Verein überprüft, ob Sie ihre Erklärung einhalten. Ist dies nicht der Fall, kommen häufig dreistellige Strafzahlungen pro Verstoß auf sie zu. Eine Erklärung sollte daher nur in modifizierter Form abgegeben werden, nachdem das Vorliegen weiterer Verstöße ausgeschlossen wurde. Gern stehen wir Ihnen hierfür im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 19.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.