Abmahnung des Verband sozialer Wettbewerb e.V. - VSW

Grundpreisangabe (PAngV), LGVO, HWG, UWG (wegen irreführender Werbung u.a. mit „Kryolipolyse“) etc.

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) geht auch weiterhin gegen Onlinehändler vor. 

In der Vergangenheit waren auch Influencer auf Instagram.

Der Vorwurf kann beispielsweise auf Verletzung die Lebensmittel-GesundheitsVO (LGVO), des PAngV oder das Heilmittelgewerbegesetz (HWG) und damit einem Verstoß gegen das UWG lauten.

Wenn auch Sie betroffen sind, helfen wir Ihnen!

Zum Hintergrund

Der VSW aus Berlin spricht seit vielen Jahren zahlreiche Abmahnungen wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße aus.

Der Verein schreibt auf der eigenen homepage vsw.info auszugsweise über sich selbst:

„Seit mehr als 30 Jahren ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – VSW - auf dem für die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft außerordentlich wichtigen Gebiet der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie der Wirtschaftskriminalität sehr erfolgreich tätig. Mit seinem engagierten und mutigen Einsatz für Lauterkeit in Handel und Gewerbe leistet er seit Jahrzehnten seinen Beitrag zur Sicherung eines funktionsfähigen Leistungswettbewerbs.“

Der Geschäftsführer des Vereins ist Ferdinand Selonke.


Betroffen von den Abmahnungen sind meist Onlinehändler auf Ebay, Amazon etc. Aber auch Influencer auf Instagram (Schleichwerbung) waren schon betroffen. 

Vorwurf in den Abmahnungen: Schleichwerbung (Instagram), Werbung mit CE zertifiziert, fehlende Angabe des Grundpreises (PAngV), Verstoss gegen Health-Claims VO, Garantiewerbung, Verstoss gegen die LMIV bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, Werbung mit CE Zeichen (CE geprüft), Verletzung die Lebensmittel-GesundheitsVO (LGVO), des PAngV oder das Heilmittelgewerbegesetz (HWG) und damit jeweils einem Verstoß gegen das UWG.

Der Verein verlangt in einer Abmahnung regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen Frist, sowie die Zahlung einer Kostennote i.H.v.etwa  200,- Euro.

Seine Befugnis zur Abmahnung leitet der Verband Sozialer Wettbewerb aus §§ 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG und § 3 Absatz 1 Nr. 2 UKlaG her.

Dreh und Angelpunkt in der Verteidigung dürfte u.a. die Aktivlegitimation des Vereins sein, sprich die Berechtigung Abmahnungen vorzunehmen. Dies dürfen nach § 8 UWG Mitbewerber und

„rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."

Hier bleibt u.a. zu prüfen, ob „eine erhebliche Zahl von Unternehmern“ aus dem betroffenen Sektor dem Verein angehören. 



Unser Rat

Handeln Sie noch binnen Frist und lassen Sie die Forderung anwaltlich prüfen. 

Vermeiden Sie ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Kosten!

Wir konnten schon vielen Betroffenen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen helfen.


Wir helfen auch Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 24.08.2021

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.