Auch weiterhin: Abmahnung der Toolport GmbH wegen Produkt-Foto auf eBay durch Kanzlei Schlömer & Sperl 


Auch weiterhin: 

Abmahnung der Toolport GmbH wegen Produkt-Foto auf eBay durch Kanzlei Schlömer & Sperl.


Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Toolport GmbH aus Norderstedt vertreibt Party- und Lagerzelte.

Abmahngefährdet sind online Mitbewerber z.B. auf eBay/eBay Kleinanzeigen. 

In dem uns zur Prüfung vorliegenden Fall wurde dem Händler vorgeworfen, Produktfotos der GmbH ohne deren Zustimmung/Lizenz zur Bebilderung eines Angebots verwendet zu haben. Die Toolport GmbH sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Darstellungen.

Zunächst wird Auskunft zur Vorbereitung eines weiteren Schadensersatzanspruchs verlangt.

Darüber hinaus wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die GmbH vorsieht. Dies kann in Zukunft schnell teuer werden. 

Weiter wird ein Schadensersatz auf Basis einer Lizenzanalogie (konkret 375,- Euro nach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle)) verlangt.


Bei der sog. MFM-Tabelle, welche zur Bestimmung des Schadens zugrunde gelegt wird, handelt es sich um Vergütungsempfehlungen für hochwertige Lichtbildwerke von Berufsfotografen bei gewerblicher Nutzung. Hier gilt es also u.a. zu prüfen, ob einen gewerbliche und nicht bloß eine private Nutzung (zB. auf ebay Kleinanzeigen) vorlag. Dann dürfte diese Tabelle zur Berechnung keine Anwendung finden. 


 Zu guter Letzt wird die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verlangt. 

Unser Rat

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Der Vorwurf ist juristisch zu überprüfen.

Unterzeichnen Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, da derartige vorformulierte Erklärung der Gegenseite oftmals zu weit gefasst sind und Sie sich dadurch zu weitreichend verpflichten könnten. Es bleibt zu prüfen, ob nur eine eingeschränkte, sprich modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

Auch die geltend gemachten Gebühren können oftmals mit juristischer Argumentation reduziert werden.

Melden Sie sich bei uns - Wir helfen Ihnen!

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 

0221. 9 758 758 0


Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 26.04.2022

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.