weiterhin: UWG Abmahnung der Curt Maria Medical GmbH durch Kanzlei CBH wg Mundschutz-Maske FFP2


Werbung mit Deutschlandfahne für chinesisches Produkt

Auch weiterhin: Die Curt Maria Medical GmbH lässt durch die Kanzlei CBH Händler von Mundschutzmasken FFP2 Masken wettbewerbsrechtlich abmahnen. 


Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Auch weiterhin: Die Curt Maria Medical GmbH aus Düsseldorf lässt durch die Kanzlei CBH Rechtsanwälte Händler von Mundschutzmasken FFP2 Masken wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Die Curt Maria Medical GmbH ist ein Unternehmen, welches sich auf die Herstellung und den Vertreib medizinischer Produkte, insbesondere Gesichtsmasken, spezialisiert hat (vgl. curtmaria.de) Die Firma ist als Medizinunternehmen eingetragen, ebenso sind die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) registriert.

Die Firma geht wettbewerbsrechtlich gegen Mitbewerber vor.

In der uns aktuell vorliegenden Abmahnung geht es um die Verwendung der Deutschlandfahne (schwanz rot gold) im Zusammenhang mit dem Angebot von Mundschutzmasken. Angeblich habe ein Testkauf ergeben, dass es sich nicht um in Deutschland hergestellte Masken handelt, sondern diese von einem chinesischen Produzenten stammen. Dabei handele es sich um eine irreführende Werbung, die zurAbmahnung berechtige. 

Der Betroffene wird  aufgefordert, binnen Frist eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. 

Zudem sollen die Kosten der Rechtsverfolgung durch die Kanzlei CBH auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000 Euro beglichen werden, mithin  1.134,55 Euro.  Zudem sollen die Testkaufkosten erstattet werden. 

Zuvor lag uns bereist eine entsprechende Abmahnung vor. Dort wurde gerügt, dass die Masken zu Unrecht als sogenannte FFP2 Masken beworben werden, obgleich es sich um bloße „Community“ Masken (ohne besondere Zertifizierung) handele. Das Angebot stelle daher eine irreführende Werbung dar. Der Gegenstandswert wurde damals mit 20.000,- Euro angegeben.

Unser Rat

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Der Vorwurf ist juristisch zu überprüfen. 

Unterzeichnen Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, da derartige vorformulierte Erklärung der Gegenseite oftmals zu weit gefasst sind und Sie sich dadurch zu weitreichend verpflichten könnten. Es bleibt zu prüfen, ob nur eine eingeschränkte, sprich modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

Auch die geltend gemachten Gebühren können oftmals mit juristischer Argumentation reduziert werden. 

Melden Sie sich bei uns - Wir helfen Ihnen!

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 

0221. 9 758 758 0


Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 29.04.2022

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.