Naturkosmetik: Inhaltsstoffe als Pflichtinformationen im Online-Handel |
Die Beklagte vertreibt in ihrem Onlineshop Naturkosmetikprodukte verschiedener Marken. Dabei ist weder der Produktbeschreibung noch den Produktfotos zu entnehmen, welche genauen Inhaltsstoffe in den Produkten enthalten sind. Die Beklagte ist der Auffassung, diese Angaben seien weder Merkmale noch Eigenschaften des Produkts und die Verbraucher könnten, falls diesen die Inhaltsstoffe wichtig sind, auf andere Shops ausweichen, die diese explizit ausweisen. Es genüge somit, dass die Inhaltsstoffe auf der Verpackung des Produkts einzusehen sind.
Die Klägerin sah darin hingegen einen Verstoß gegen §§ 5a, 4 UWG, da es sich um wesentliche Informationen handele, die geeignet sind, das Kaufverhalten der Verbraucher zu beeinflussen.
Das OLG Karlsruhe sah in seiner Entscheidung (Urteil v. 26.09.2018 – Az. 6 U 84/17) die Inhaltsstoffe insbesondere bei Naturkosmetischen Produkten als wesentliche Information an, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zum Kauf treffen zu können. Viele Verbraucher entscheiden sich beispielsweise aufgrund von Allergien und Unverträglichkeiten gegen herkömmliche Kosmetika für Naturkosmetik. Die Kaufentscheidung hängt also von der inhaltlichen Zusammensetzung ab.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte durch das Unterlassen der Information Kostenvorteile (aufgrund des ersparten Aufwands eines leserlichen Produktfotos oder Produktinformation) gegenüber Mitwettbewerbern generiert und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Die Verpflichtung sieht das Gericht zwar als mühsam und aufwendig an, ist jedoch dennoch der Meinung, dass sie verhältnismäßig ist.
Dieses Urteil ist eine Art Wegweiser für Verkäufer von Kosmetikprodukten im Online-Handel: Das Gericht verglich die Situation auch mit dem stationären Handel und stellte so fest, dass für den Verbraucher und potentiellen Käufer die gleichen Voraussetzungen wie im stationären Handel geschaffen werden müssen, wo der Verbraucher die Inhaltsstoffe anhand der Packung ablesen kann.
Für Verkäufer gilt also einmal mehr: Die Angaben zu Kosmetikprodukten müssen so genau sein, dass der Verbraucher eine informierte geschäftliche Handlung treffen kann. Dazu gehören auch die exakten Inhaltsstoffe.
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