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Hohe Rechnung der CopeCart GmbH erhalten? Wir helfen Ihnen bei Anfechtung/Widerruf/Kündigung!

Hohe Rechnung der CopeCart GmbH für Online Coaching erhalten? 

Wir helfen Ihnen bei Anfechtung/Widerruf/Kündigung!

Zum Hintergrund

Die CopeCart GmbH bietet u.a. Zahlungsabwicklung und Vertriebsstrukturen an.

Auf der homepage copecart.com heißt es auszugsweise:

"CopeCart hilft dir dabei, dein Geschäft digital zu vereinfachen. Wir automatisieren den Rechnungsversand für deine Produkte, wir kümmern uns um die Bezahlung der Rechnung und steigern deinen Umsatz durch unsere verkaufsfördernden Checkouts. Dabei agieren wir als Wiederverkäufer."

Dabei wird CopeCart GmbH u.a. für Online Coaching Anbieter tätig bzw. von diesen für die Vertragsabwicklung verwendet.

Was vielen Kunden derartiger Coaches oder Mentoring Programme oftmals nicht bewusst sein dürfte ist, dass ihr Coaching Vertrag nicht mit dem Coach selbst zustande kommt, sondern mit der CopeCart GmbH. Zumindest haben uns dies bereits zahlreiche Betroffene so geschildert.

Dabei können derartige Coaching Verträge sehr teuer sein und mehrere tausende Euro kosten.

Will man sich nun gegen eine derartige Forderung wehren, so ist im Regelfall nicht der Coach richtiger Ansprechpartner, sondern die CopeCart GmbH.


Welche Rechte haben unzufriedene Nutzer?

Zunächst ist festzuhalten, dass Coaching Verträge für Gewöhnlich als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren sein dürften.

Das BGB sieht hier das allgemeine Leistungsstörungsrecht vor, sprich Betroffene könnten beispielsweise Schadensersatzansprüche geltend machen, welche mit den Honorarforderungen aufgerechnet werden könnten.

Allerdings bedarf es dafür eines tatsächlich berechenbaren Schadensersatzes, einer Vermögenseinbuße. 

Allerdings sieht die Rechtsprechung in Fällen, wo die Leistung des Coachings-Anbieters absolut unbrauchbar ist, den (Mindest-)Schaden in der Honorarforderung, derer man sich ausgesetzt sieht, begründet. In einem solchen Fall müsste man also nichts zahlen. 

Gleiches gilt, wenn schlicht gar keine Leistung erbracht wird. Hier gilt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Um sich von einem ungeliebten Vertrag zu lösen, bleibt manchmal nur noch das Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB.

Zu prüfen bleibt zudem, ob Betroffenen ein Widerrufsrecht zusteht. Hier ist u.a. entscheidend, ob man als Verbraucher oder Unternehmer tätig geworden ist, da gegenüber Unternehmern (B2B) das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann.

Weiter kann eine Anfechtung geprüft werden. 

Zudem gilt, dass auch bei Coaching-Verträgen ein besonderes Augenmerk auf die AGB zu legen ist. Hier verstecken sich manchmal unwirksame Klauseln, die im Einzelfall überprüft werden sollten und zu weiteren Rechten führen können.

Hier gilt es, eine individuelle Einzelfall-Prüfung vorzunehmen, um Ihre Rechte bestmöglich ausschöpfen zu können.

Stand: 27.02.2023

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.