Abmahnungen der Wettbewerbszentrale

Schleichwerbung auf Instagram, u.v.m.

Die Abmahner

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. mit Hauptsitz in Bad Homburg hat es sich zur Aufgabe gemacht, den lauteren Wettbewerb zu fördern. Unter www.wettbewerbszentrale.de/ informiert sie weiter über ihre Ziele und bietet Mitgliedschaften sowie vor allem die Möglichkeit der Meldung von Wettbewerbsverstößen an. Zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs betreibt die Zentrale dann Rechtsdurchsetzung, einem gerichtlichen Verfahren gehen dabei regelmäßig Abmahnungen voraus.

Der Vorwurf

Abgemahnt wird zumeist auf Grundlage einer Beschwerde und somit in den verschiedensten Bereichen und Branchen – zusammenfassend also alles, was wettbewerbswidrig ist. Aktuelles Thema waren dieses Jahr beispielsweise nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnete Beiträge. Regelmäßig erfolgen derartige Schleichwerbungen auf der Plattform instagram. Kürzlich ging es zudem um einen Dauerbrenner des Abmahnrechts: Der Verkauf als Scheinprivater auf ebay.

Die Forderung

In der Abmahnung wird wie immer eine knappe Frist gesetzt, innerhalb derer den Forderungen nachzukommen ist. Verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Diese wurden dieses Jahr durch die Zentrale auf 280,00 € zuzüglich 7% MwSt. erhöht, sind damit jedoch immer noch verhältnismäßig gering. Hintergrund ist, dass Vereine wie die Wettbewerbszentrale keinen Rechtsanwalt beauftragen, sondern selbst abmahnen.

Unsere Einschätzung

Influencer oder Blogger, die auf instagram gewerblich tätig sind, sollten beim Verlinken oder Zeigen von Markenprodukten, von anderen als Blogger tätigen Personen, von Orten wie Hotels oder Cafés oder auch bei der Nennung von Unternehmen Vorsicht walten lassen.

Vor wenigen Monaten entschied das LG Berlin (Urt. v. 24.05.2018 – Az. 52 I 101/18), dass es sich bei dieser Influencer-Werbung um eine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Durch die Verlinkung wird auf das betreffende Unternehmen sowie den eigenen Account des Influencers aufmerksam gemacht, um den jeweiligen Absatz zu fördern. Es ist also unerheblich, ob der Influencer tatsächlich Werbung betreiben will. Selbst wenn ein Markenprodukt, dass der Influencer gekauft hat verlinkt wird, stellt dies eine Schleichwerbung dar und muss verlinkt werden.

Die Rechtslage ist jedoch weiterhin unübersichtlich – sollten Sie gewerblich auf Instagram oder ähnlichen Plattformen als Blogger tätig werden wollen, so ist eine Rechtsberatung unbedingt ratsam.

Ab wann ein privater Verkäufer zu einem scheinprivaten Verkäufer, also einem Unternehmer wird, ist eine Frage der objektiven Umstände des Einzelfalls. Die persönlichen Hintergründe des Verkaufs sind unerheblich, es muss nicht in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Verkäufer planmäßige und auf eine gewisse Dauer angelegte entgeltliche Leistungen am Markt anbietet. Indizien dafür sind beispielsweise das Angebot gleichartiger Neuware, der wiederholte Handel mit gleichartigen Waren, der Handel mit gerade erst erworbenen oder hochpreisigen Produkten. Häufig wird diese Schwelle unbewusst überschritten. Dann kommen erhebliche Pflichten, die für Unternehmer gelten, auf den anbietenden Verbraucher zu und es drohen Abmahnungen. Es kann also schnell teuer werden. Vor einer ausgiebigen Tätigkeit auf ebay ist somit eine gründliche Information anzuraten.

Unser Rat

Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sollten immer ernst genommen werden. Es handelt sich um einen „seriösen“ Verein. Reagieren Sie nicht, so wird diese vermutlich eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken, die mit weiteren Kosten verbunden ist.

Unterschreiben Sie ohne eine vorherige Überprüfung durch einen Fachanwalt nicht die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an die Wettbewerbszentrale zurück. Häufig enthält die beigefügte Unterlassungserklärung eine „feste Vertragsstrafe“. Eine Erklärung mit diesem Inhalt muss jedoch nicht zwingend abgegeben werden, sondern kann zu ihren Gunsten abgeändert werden. Allenfalls sollte also eine modifizierte Erklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Lassen Sie sich daher am besten unverzüglich beraten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Gern helfen wir Ihnen im Rahmen unserer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung weiter.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 20.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.