Abmahnung von EW Haustechnik GmbH durch GTK Kröger+Höke |
Uns liegen derzeit markenrechtliche Abmahnungen der EW-Haustechnik GmbH vor, die diese durch die Kanzlei GTK Kröger + Höke aussprechen lässt. Die EW-Haustechnik GmbH vertreibt technische Produkte im Bereich der Haustechnik (beispielsweise Sanitärtechnik oder Küchenteile) im Internet. Sie ist Inhaberin der Unionsmarke „Tecuro“, d. h. die EW-Haustechnik GmbH hat mit Eintragung eine Rechtsposition erlangt, die innerhalb der gesamten EU verteidigt werden darf (Registernummer 012849221).
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, auf der Verkaufsplattform „Amazon“ Produkte angeboten, beworben und vertrieben zu haben, die den Namen „Tecuro“ tragen. Dabei handele es sich um einen Verstoß gegen das Markenrecht, was den Rechtsinhaber zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber den Benutzern der Marke berechtigt.
Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die beigelegte Version dieser Erklärung sieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Verstoß vor. Außerdem verpflichtet sich der Abgemahnte zu einer Auskunftserteilung und zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten, die aus einem Streitwert von 50.000 € berechnet werden sollen.
Der angesetzte Streitwert ist sehr hoch. Weiterhin wird nicht auf ein genaues Amazon-Angebot hingewiesen. Dies schließt den Verdacht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung zumindest nicht aus. Außerdem ist die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sehr weit gefasst und benachteiligt so den Abgemahnten unverhältnismäßig.
Markenrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Dementsprechend genau sollte eine markenrechtliche Abmahnung anwaltlich geprüft werden. Selbst wenn der Vorwurf in ihrem Fall rechtmäßig ist, sollten Sie vor Unterzeichnung der beigelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Fachanwalt aufsuchen. Meist kann eine modifizierte Version der Erklärung durch uns erstellt werden, die Ihren Pflichtenkreis deutlich kleiner fasst und Ihr Risiko somit minimiert.
Die geforderten Zahlungen sollten ebenfalls nicht leichtfertig beglichen werden, ohne ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt geführt zu haben – Zahlungen implizieren grundsätzlich ein Schuldeingeständnis.
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