Abmahnung der SLV GmbH durch Rechtsanwälte Franz LLP

Verstoß gegen Preisangaben-Verordnung

Die Abmahner

Diesen Monat wurde uns eine Abmahnung der SLV GmbH durch die Rechtsanwälte Franz LLP aus Düsseldorf zur Überprüfung vorgelegt. Bei der SLV GmbH mit Sitz in Übach-Palenberg handelt es sich um einen Onlineshop, der Lampen und Beleuchtungsartikel vertreibt.

Der Vorwurf

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten in der konkreten Abmahnung der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Die Forderung

Aufgrund dessen fordern die Rechtsanwälte Franz LLP im Namen ihres Mandanten zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zusätzlich fordern sie den Abgemahnten auf, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Diese belaufen sich auf der Basis eines Streitwerts von 20.000 € auf 1.171,67 €.

Unsere Einschätzung

Zunächst ist festzuhalten, dass die Preisangabenverordnung grundlegend zwei Zwecke verfolgt: Zu nennen wäre zum einen die Preiswahrheit, zum anderen die Preisklarheit. Im Vordergrund steht essentiell der Schutz des Verbrauchers.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den einzuhaltenden Informationspflichten im Rahmen der Preisangabenverordnung stets um Marktverhaltensregelungen. Ein Verstoß diesbezüglich impliziert gleichermaßen die Verletzung fachlicher Sorgfalt. Somit ist dessen Einhaltung unerlässlich. Sofern dies dennoch nicht geschieht, handelt es sich um eine unlautere Wettbewerbshandlung, die abgemahnt werden kann.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass ein diesbezüglicher – wie auch hier gerügter – Verstoß grundsätzlich möglich und ahndungsfähig ist.

Unser Rat

Trotz alledem sollte der Vorwurf zunächst stets sorgfältig überprüft werden. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist meist deutlich zu weit gefasst und ausschließlich zu Gunsten des Abmahners formuliert. Dies birgt für Sie dementsprechend erhebliche Nachteile. Ebenfalls auffallend ist der hoch angesetzte Streitwert, auf den ebenfalls ein Blick zu werfen wäre.

Wir raten Ihnen daher folgendes: Unterzeichnen Sie in keinem Fall ohne sorgfältige Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt die vorformulierte Unterlassungserklärung in dieser Form. Teilweise ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung vorteilhaft, was jedoch strikt einzelfallabhängig ist und keinesfalls pauschalisiert werden kann.

Ebenfalls absehen sollten Sie von vorschnellen Zahlungen: Solange keine Überprüfung erfolgt ist, sollten Sie auch nicht „ins Blaue hinein“ zahlen.

Wir beraten Sie gerne in einer derartigen Angelegenheit. Aufgrund der regelmäßig kurzen einzuhaltenden Fristen bieten wir Ihnen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung über unsere Sofort-Hilfe Adresse an. Hierüber können Sie sich gerne und jederzeit bei uns melden.

Stand: 13.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.