Abmahnung der Römer Systems GmbH durch die Kanzlei „Ihr Anwalt 24“

Benutzung der Marke „KODRA“

Die Abmahner

Die Römer Systems GmbH besteht seit 1988 und stellt modische und funktionelle Motorradbekleidung her. Seit 1996 ist der Firmensitz in Olpe/Biggesee und das Unternehmen beliefert mehr als 2500 Händler. Das Unternehmen hat die Marke „KODRA“ (Registernummer: 004134789) eintragen lassen, sodass diese somit dem Rechteinhaber Römer Systems GmbH unterliegt.

In der aktuellen Abmahnung wird das Unternehmen durch die Kanzlei „Ihr Anwalt 24“ vertreten.

Der Vorwurf

Die Abmahnung beinhaltet eine Markenrechtsverletzung. Die Marke „KODRA“ wurde entgegen den Bestimmungen des Markengesetzes genutzt und somit beeinträchtigt.

Die Forderung

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der genannten Handlung gefordert. Zudem sollen die Abmahnkosten in Höhe von 2.636,90 € (Gegenstandswert: 200.000 €) zzgl. Ermittlungskosten durch den Abgemahnten getragen werden.

Unsere Einschätzung

Wir empfehlen Ihnen, die Sachlage durch einen spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen. Dabei sollte eingeschätzt werden, ob die Marke in der Tat nicht rechtskonform genutzt wurde und folglich einen Verstoß gegen das Markenrecht auslöst.

Nach § 14 Abs. 1 MarkenG steht dem Inhaber der Marke grundsätzlich das ausschließliche Recht zu und kann somit nach seinen Wünschen mit der Marke verfahren. Die Nutzung der Marke ohne Zustimmung des Inhabers ist nicht gestattet (§ 14 Abs. 2 MarkenG).

Lassen Sie die Unterlassungserklärung unbedingt deshalb durch einen Anwalt prüfen, da diese zumeist sehr weit formuliert ist und den Empfänger in seinen Rechten stark einschränkt. Das heißt in der Praxis: Zu viele Handlungen werden von der Unterlassungserklärung erfasst und entsprechend hoch ist das Risiko des Abgemahnten, dass er gegen diese verstößt und die Vertragsstrafe zahlen muss.

Unser Rat

Suchen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens auf und lassen Sie die Situation umfangreich prüfen – gerne stehen wir Ihnen als spezialisierte Rechtsanwälte beratend zur Seite und gehen mit Ihnen bereits im Rahmen unserer für Sie völlig kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung den individuellen Sachverhalt und die weiteren nötigen Schritte durch.

Eine Modifizierung der Unterlassungserklärung ist in den meisten Fällen notwendig, um Ihre Rechte nicht zu sehr einzuschränken – sehen Sie hierzu die oben beschriebene Gefahr der Vertragsstrafe. Gerne übernehmen wir diese Abänderung der Erklärung für Sie! Unterschreiben Sie deshalb erst nach Rücksprache mit uns die beigefügte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und tätigen Sie vorher keine Zahlungen ins blaue hinein.

Stand: 20.03.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.