Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Hiddemann & Weiss GbR

Verkäufer auf Ebay.de - Privat vs. Gewerblich

Die Abmahner

Die Firma Hiddemann & Weiss GbR (Geschäftsführer: Sebastian Hiddemann, Iggelhorst 11, 44159 Dortmund) mahnt aktuell, vertreten durch die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (Sitz in Hohenzollerndamm 196, 10717 Berlin), Nutzer der Plattform ebay.de in der Branche „Gläser, Begleitprodukte und Merchandise-Artikel von namhaften Getränkeherstellern“ ab.

Der Vorwurf

Den Betroffenen wird vorgeworfen, auf der Plattform ebay als privater Verkäufer aufzutreten, obwohl tatsächlich nach Art und Umfang der Verkaufsaktivitäten eine gewerbliche Tätigkeit vorliege.

Somit würden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten für gewerbliche Tätigkeiten im Internet nicht eingehalten: Es fehle ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung, Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sowie solche über die Speicherung des Vertragstextes, die möglichen Sprachen und die Berichtigungsmöglichkeit von Eingabefehlern vor Vertragsschluss.

Zudem sei ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht zu belehren und ein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform beizufügen.

Die Forderung

Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist aufgefordert, eine solche ist als Entwurf bereits beigefügt. Zudem sollen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 € erstattet werden, berechnet aus einem Streitwert von 20.000,00 €.

Unsere Einschätzung

Die genannten Informationspflichten bestehen, soweit die Schwelle zur Gewerblichkeit der Tätigkeit überschritten ist. Dies richtet sich nach Art und Ausmaß der Verkaufstätigkeit, Indizien können insbesondere die Gleichartigkeit sowie die Neuheit der angebotenen Produkte sein. So wurde von der Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits beim Angebot von zehn gleichartigen, neuwertigen Produkten davon ausgegangen, dass dies durch eine private Verkaufstätigkeit nicht mehr zu erklären sei.

Es kommt somit häufig vor, dass die Schwelle zur Gewerblichkeit unbewusst und unbeabsichtigt überschritten wird. Dies muss im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden.

Lassen Sie sich am besten bereits im Vorfeld beraten, welches Ausmaß eine private Tätigkeit haben darf, um Kosten durch Abmahnungen zu vermeiden.

Unser Rat

Sie sollten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung immer ernst nehmen. Reagieren Sie nicht innerhalb der Frist, so wird die Gegenseite in der Regel gerichtliche Maßnahmen gegen Sie ergreifen, die regelmäßig mit weiteren und nicht unerheblichen Kosten verbunden sind.

Ist die Abmahnung berechtigt, so ist die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung häufig anzuraten.

Vorsicht ist jedoch hinsichtlich des beigefügten Entwurfs geboten – wir raten Ihnen dringend davon ab, diesen ohne die vorherige Konsultation eines spezialisierten Fachanwalts zu unterzeichnen! Auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

In dem uns vorliegenden Entwurf wird eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € vorgesehen. Zudem ist sie eindeutig zu Lasten des Ebay-Verkäufers formuliert und verpflichtet diesen viel zu weitgehend. Es ist möglich, einen solchen Entwurf zu Ihren Gunsten zu modifizieren!

Lassen Sie sich dazu dringend anwaltlich beraten. Verpflichten Sie sich zu weitgehend, kann dies schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Wir helfen Ihnen gerne mit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 13.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.