Vorsicht bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

OLG Stuttgart, 21.12.2015, Az. 2 W 46 / 15

OLG Stuttgart: an eine Unterlassungserklärung, die unter einer Bedingung abgegeben wird, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Der e-Commerce-Kanzlei liegt ein aktueller Beschluss des OLG Stuttgart (Beschl. vom 21.12.2015, Az. 2 W 46 / 15) vor, wonach an eine Unterlassungserklärung, die unter einer Bedingung abgegeben wird, strenge Anforderungen gestellt werden.

Streitgegenständlich war eine unzulässige Werbung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Beklagte bewarb dabei ein Produkt, ohne näher darzulegen, dass die vorgegebenen Informationen nicht durch wissenschaftliche Forschungen belegt waren.

Die Beklagte wurde durch die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungerklärung aufgefordert. Diese gab sie in der Folge ab, allerdings mit folgender Bedingung:

"... Sofern nicht - sinngemäß - darauf hingewiesen wird, dass die Aussagekraft der festgestellten Werte schulmedizinisch umstritten ist".

Das OLG Stuttgart entschied in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin, dass durch diese eingeführte nachträgliche Bedingung die grundsätzliche Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen wurde. Danach steht folglich er der Klägerin der Unterlassensanspruch nach wie vor zu und die Klage war demnach diesnbezüglich ebenso begründet. Zur Begründung führte das OLG Stuttgart aus, dass die Formulierung insofern zu weitreichend sei und letztlich nicht kläre, wo und in welcher Form ein etwaiger Hinweis zu erfolgen habe.

Die eingeführte Bedingung führe nämlich letztlich dazu, dass auch solche Fälle erfasst würden, wo ein Hinweis räumlich getrennt von der eigentlichen Aussage positioniert werde. Eine räumliche Trennung führe aber nach Auffassung des OLG Stuttgarts nicht dazu, die hier monierte und letztlich wettbewerbswidrige Irreführung zu vermeiden, so dass im Ergebnis auch in diesem Fall einen Wettbewerbsverstoß vorliegt, den es durch die Abgabe der Unterlassungserklärung zu vermeiden gilt.

Die Unterlassungserklärung ist letztlich zu weitreichend, mit dem Ergebnis dass die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausgeschlossen werden konnte.

Die Entscheidung ist konsequent. Tatsächlich würde es nach Einführung der Bedingung so sein, dass künftige Verstöße nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sind, obwohl hierdurch eine Wettbewerbsverletzung erneut vorläge.

Insbesondere vor diesem Hintergrund können wir nur dringend dazu raten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird. Wir haben mehrfach darauf hingewiesen, dass gesetzte Fristen zu beachten sind. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass nicht vorschnell sowie ohne juristische Prüfung Zusätze im Rahmen einer Unterlassungserklärung eingefügt werden. Bei der Modifizierung einer Unterlassungserklärung ist also Vorsicht geboten! Dies kann nämlich, wie vorliegend, dazu führen, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird, mit der Folge, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Stand der Bearbeitung: 04/2016

Stand: 07.04.2016

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.