Vorsicht bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

OLG Stuttgart, 21.12.2015, Az. 2 W 46 / 15

Der e-commerce-Kanzlei liegt eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs (Urt. v. 25.02.2016, Az.: I - 15 U 58 / 15) vor, wonach es irreführend ist, mit einem CE Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem echten Prüfzertifikat zu werben.

Die Beklagte bewarb ihre Internetangebote wie folgt:

„inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“

Dabei handele es sich bei einer CE-Kennzeichnung lediglich um eine reine Herstellererklärung. Es stelle gerade kein Prüfzeichen im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich die Erklärung über die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards.

Das Gericht verkannte dabei allerdings nicht, dass die Beklagte lediglich der gesetzlichen Pflichtangaben nachkomme. Zulässige Grenzen seinen indes dann überschritten, wenn dadurch der irreführende Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um ein echtes Zertifikat handele, was gerade nicht der Fall ist.

Deshalb nämlich, da in unmittelbar räumlicher Nähe zu einem echten Prüfsiegel (vorliegend: TÜV) geworben wurde, erweckt dies nach Auffassung des OLG Düsseldorfs bei dem Verbraucher den Eindruck, dass es sich insofern ebenfalls um ein echtes Zeichen handele.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorfs ist sicherlich streng, im Ergebnis aber konsequent und verbraucherfreundlich. Zutreffend führt das OLG Düsseldorf aus, dass die potentielle Gefahr der Täuschung des Verbrauchers besteht, der in einer solchen Konstellation davon ausgehen kann, dass es sich auch bei einer CE-Kennzeichnung um ein echtes Prüfsiegel handelt.

Wir verweisen insoweit auch auf die Entscheidung des LG Stendal (Urteil v. 13.11.2008, Az.: 31 O 50 / 08) wonach es ebenfalls wettbewerbswidrig ist, wenn ein Händler sein Produkt bewirbt mit dem Hinweis „CE-geprüft“.

Auch das Gericht stufte seinerzeit diese Werbung als irreführend ein, da das CE-Kennzeichen lediglich eine Mitteilung des jeweiligen Herstellers sei und hierdurch lediglich bestätigt wird, dass das Produkt mit europäischen Richtlinien übereinstimme. Damit sei allerdings gerade nicht verbunden, dass es von besonderer Qualität sei. Eine explizite Bewerbung dieses Aspektes sei folglich wettbewerbswidrig.

Stand: 01.04.2016

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.