Urheber Stock-Foto Berechtigungsanfrage ChromOrange-PHOTOSTOCK (C. Ohde)

Abmahnung durch Rechtsanwalt Klaus Wildmoser

Die Firma CHROMORANGE-PHOTOSTOCK (Gf: Reinhold Tscherwitschke) verschickt (zunächst) Berechtigungsanfragen wegen Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotografien bzw. Grafiken.

Sodann folgen Abmahnungen durch Rechtsanwalt Klaus Wildmoser.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.

Zum Hintergrund

Die Firma ChromOrange Photostock aus Riedering ist eine Bildagentur, die nach eigenen Angaben Fotos vermarktet und u.a. die Lizenzrechte von Fotografen verwaltet/durchsetzt.

In der Berechtigungsanfrage wird behauptet, der Betroffene habe eine urheberrechtlich geschützte Fotografie/Lichtbild ohne Einwilligung des Urhebers/Fotografen online genutzt. Es fehle u.a. an der Urhebernennung. Die CHROMORANGE-PHOTOSTOCK sei berechtigt die Lizenzrechte des Fotografen (Fotodesign Christian Ohde) durchzusetzen.

Es wird um folgende Mitteilung binnen Frist gebeten:

  • Herkunft
  • Verwendungsdauer
  • Anzahl der Verwendungen
  • Verwendungen im Printbereich
  • sonstige Verwendungen (Mailing)


Die Berechtigungsanfrage beinhaltet weiter den Hinweis:

"Sollten wir keine Reaktion auf unsere Berechtigungsanfrage erhalten, behalten wir uns vor, zusätzlich Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Angelegenheit unserer Kanzlei zu übergeben.“

In einigen uns vorliegenden Fällen macht die Firma Chromorange aber trotz fristgerechter Auskunft Schadensersatz geltend und lässt zudem anwaltlich und kostenauslösend abmahnen. 

An dieser Stelle muss zudem zunächst geprüft werden, ob die (weitere) anwaltliche Abmahnung in Gänze berechtigt ist. Grundsätzlich ist die Gegenseite hierzu berechtigt, der Abmahnte geht aber in der Regel davon aus, dass auf Grund des Hinweises mit fristgerechter Erteilung der gewünschten Auskünfte die Sache erledigt sein sollte. Weiterhin muss geprüft werden, ob es sich hierbei formal betrachtet um eine zweite Abmahnung handelt, denn auch dann könnte die Kostentragungspflicht entfallen.


Uns liegt auch ein Fall vor, indem (zunächst) ChromOrange  für die Verwendung von zwei Fotos in Social-Media (facebook) Schadensersatz i.H.v. 1.925,05 Euro verlangt, wobei noch ein "Sondernachlass" gewährt wird. In einem weiteren Fall wurden 990,55 Euro verlangt. 


Kommt man dieser Aufforderung zur Auskunft nicht nach, so droht erst recht eine Abmahnung von Rechtsanwalt Klaus Wildmoser und der Vormals gewährte "Sondernachlass" entfällt.

Uns liegen mehrere Abmahnungen vor, in denen binnen Frist zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung aufgefordert wird, sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aus Lizenzanalogie zzgl. Zinsen.

Ferner werden Recherchekosten i.H.v. 113,05 Euro verlangt und zu Guter Letzt Erstattung der Anwaltsgebühren.

Dabei variiert der geltend gemachte Schadensersatz (1.267,39 Euro, 1.170,- Euro) und entsprechend die geforderten Anwaltsgebühren (453,87 Euro, 800,39 Euro).

Insgesamt werden in einer uns vorliegenden Abmahnungen somit beispielsweise insgesamt 2.137,32 Euro verlangt.


Unser Rat:

Bewahren Sie Ruhe und lassen die Berechtigungsanfrage noch binnen Frist anwaltlich überprüfen, um es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen zu lassen.

Es sollte im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob Sie das Foto (ohne Urhebernennung) nutzen durften.

Trifft der Vorwurf jedoch zu, kann eine sogenannte vorbeugende strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dann kann keine Abmahnung mehr gegen Sie ausgesprochen werden. Dementsprechend könnte die Gegenseite dann auch keine Anwaltskosten für eine Abmahnung verlangen.

Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, so kommt anwaltliche Hilfe nicht zu spät. Wir helfen Ihnen, die Forderung zurückzuweisen und falls nötig nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, wenn beispielsweise ein zu hoher Streitwert angesetzt worden ist.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 31.03.2022

Sebastian Günnewig

Autor:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.

Maria Fedorova

Ansprechpartner:
Maria Fedorova

Rechtsanwältin Maria Fedorova betreut bei uns insbesondere auch Mandate aus den Bereichen Vertragsrecht, e-Commerce-Recht sowie Urheberrecht und ist neben Rechtsanwalt Günnewig in diesen Fälle Ihre direkte Ansprechpartnerin.