Lidl: Unzureichender Warenvorrat kann Wettbewerbsverletzung sein

BGH, Urteil v. 17.9.2015, Az. I ZR 92/14

Der BGH hat (BGH, Urteil v. 17.9.2015, Az. I ZR 92/14) nochmals die rechtlichen Anforderungen eines nur begrenzt beworbenen Angebotes klargestellt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bewarb Lidl in seinem Verkaufsprospekt ein Smartphone. Innerhalb des Angebotes fand sich ein Hinweis, dass dieser Artikel aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Verkaufstag ausverkauft sein kann.

Auch auf der Internetseite wurde das Produkt ebenfalls beworben, allerdings nur mit dem Hinweis „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“.

Das Produkt war indes bereits nach wenigen Stunden des ersten Verkaufstags ausverkauft.

Nach Auffassung des BGH war dieses Angebot wettbewerbswidrig, das der Verkaufsgegenstand nicht für einen angemessenen Zeitraum zu einer ausreichenden Stückzahl vorrätig war.

Die insofern durch die Beklagte vorgenommenen Erläuterungen reichten nach Auffassung des BGH nicht aus, die übliche Erwartung des potentiellen Kunden zu entkräften. Der durchschnittliche Verbraucher gehe nämlich nicht davon aus, dass die durch die Beklagte beworbene Ware bereits wenige Stunden nach dem ersten Verkaufstage ausverkauft sei. Der insofern erfolgte Hinweis, „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“, habe eben keinen ausreichenden Informationsgehalt für den potentiellen Verkäufer. Der Käufer habe dadurch keine andere Erwartungshaltung, sondern gehe davon aus, dass der Artikel zumindest am ersten Verkaufstage in ausreichender Stückzahl vorrätig ist.

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem ähnlichen Sachverhalt (Urt. v. 2.12.2015, Az. 9 U 296/15) einen Wettbewerbsverstoß angenommen und eine Produktbewerbung für unzulässig erachtet, da der Warenvorrat des Unternehmens so gering war, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach gewöhnlicher Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung keine realistische Chance hatte, die angebotene Ware zu erwerben. Auch insofern erfolgte lediglich ein Hinweis, dass die Ware „nur in limitierter Stückzahl“ angeboten werden würde.

Achten Sie daher unbedingt darauf, dass die von Ihnen beworbene Ware in ausreichender Stückzahl vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss dies hinreichend deutlich zur Kenntnis gelangen. Zur Vermeidung eines Wettbewerbsverstoßes sollten Sie sich in diesem Fall zudem professionell rechtlich beraten lassen. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.

Stand: 07.03.2016

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.