Email-Werbung: Unterlassungsanspruch bei SPAM |
Der e-commerce-Kanzlei liegt eine aktuelle Entscheidung des LG Erfurt (Urteil v. 25.02.2016, Az. 1 S 107 / 15) vor, wonach dem Empfänger ungewollter Werbeemails ein unbeschränkter Unterlassungsanspruch zusteht.
Der Kläger hat von dem Beklagten eine ungewollte Werbeemail erhalten, obwohl der Beklagte zum Versenden an den Kläger nicht berechtigt war. Eine Unterlassungserklärung bezogen auf die als Empfänger verwendete Email-Adresse wurde abgegeben. Dagegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg.
Es gäbe danach keine Gründe, zwischen dem wettbewerbsrechtlichen sowie dem deliktischen Unterlassungsanspruch zu unterscheiden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Unterlassungsanspruch nicht nur die konkrete Verletzungshandlung erfasse, sondern auch im kern gleich gefasste Verletzungshandlungen, weshalb eine Beschränkung auf die verwendete Email-Adresse nicht in Betracht kommt.
Das Gericht sieht von dem Unterlassungsanspruch auch zukünftige, derzeitig noch nicht eingerichtete Email-Adressen umfasst.
Die Entscheidung festigt die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung zur Frage, wie weit eine Unterlassungserklärung gefasst sein darf. Die Entscheidung ist im Sinne des Verbraucherschutzes daher zu begrüßen.
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