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Immer häufiger werden Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die Umwelt, strafbar nach den §§ 324 ff. StGB eingeleitet. Auch Nebengesetze enthalten Straftatbestände, etwa § 27 Chemikaliengesetz oder § 39 Pflanzenschutzgesetz.
Gerade in diesem Bereich kann gegenüber den Ermittlungsbehörden, die keine Schwerpunktabteilung gebildet haben, der Wissensvorteil ausgespielt werden. Unsere Ausrichtung erlaubt durch theoretische und praktische Erfahrung die überlegene Verteidigung.
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