Share BnB LtD (Zusammenarbeit mit AirBnB?) – BaFin untersagt Einlagegeschäft  

Anleger sollten u.a. Schadensersatz prüfen lassen

Die Share BnB Ltd. aus Großbritannien bietet Anlegern die Möglichkeit Anteile an Immobilien/Wohnungen zu erwerben. Insoweit soll eine Zusammenarbeit/ Verbindung zu AirBnB bestehen. 

Die BaFin hat diese Tätigkeit nun untersagt.

Wenn Sie Geld angelegt haben, erfahren Sie hier mehr.

Zum Hintergrund

Die Firma Share BnB Ltd. aus Großbritannien (Direktor: Philipp Rheinheimer) ist ein Geldanlage-Portal und wirbt mit dem Erwerb von Anteilen an Wohnungen/Immobilien, die wohl u.a. bei Air BnB vermietet werden.

Anleger sollen an den Mieteinnahmen/Gewinnen beteiligt werden. Anleger versprechen sich eine hohe Rendite.

Die Firma wirbt durch Mitarbeiter/Vertreter für eine Beteiligung. Interessenten/Anleger sind dabei wohl per Messangerdienst wie Telegram vernetzt. Die Firma erscheint auch auf facebook und youtube.

Laut Einschätzung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzienstleistungsaufsicht) betreibt die Firma ein gewerbsmäßiges Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) in der zweiten Tatbestandsvariante.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen jenoch eine Erlaubnis nach dem KWG.

Die Firma verfügt nach Angaben von BaFin jedoch nicht über die nach § 32 Abs. 1 KWG nötige Erlaubnis und handelt daher nach Auffassung der BaFin unerlaubt.

Auf der homepage der BaFin liest man dazu:

„Die BaFin hat mit Bescheid vom 6. Juli 2021 gegenüber der Share BNB LTD, Großbritannien, die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet.“

Zu der Behaupteten Zusammenarbeit mit Air BnB schreibt die BaFin weiter:

“Share BNB LTD behauptet eine langjährige Zusammenarbeit mit der US-amerikanischen Gesellschaft Airbnb, Inc. Der BaFin liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine solche Kooperation tatsächlich erfolgt.“

Laut der Firmenveröffentlichungs- Datenbank northdata wurde die Firma zum 19.07.2021 gelöscht. 

Was können Betroffene tun?

Kleinanleger, die nun um ihre Einlagen fürchten, sollten sich umgehend juristischen Rat suchen. Denn hier können verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Das Erbringen erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne die erforderliche Lizenz ist nach § 54 KWG eine Straftat. Betroffene könnten somit erwägen Strafanzeige zu stellen. Dadurch könnten Anleger auch an weitere wichtige Informationen  (Hintermänner, Adressen etc.) durch eine später zu beantragende Akteneinsicht gelangen. 

Es sollte versucht werden, die gezahlten Gelder zurück zu verlangen. Zudem könnten Schadensersatzansprüche bestehen. So hat der BGH entschieden, dass § 32 Abs. 1 KWG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt und zu Schadensersatz berechtigen kann (Az. VI ZR 372/14).

Hier bedarf es einer Einzelfallprüfung.




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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 26.08.2021

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.