Ralph Schneider durch die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg

Bildrechte v. Produktfotos auf ebay.de

Die Abmahner

Uns hat eine Abmahnung des Herrn Ralph Schneider aus Mathias-Brüggen-Str. 80, 50827 Köln erreicht. Vertreten wird er von der Berliner Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg. Herr Schneider ist unter dem Namen „Markenglas“ im Vertrieb von Gläsern und Thekenzubehör tätig.

Der Vorwurf

Bemängelt wird in der Abmahnung die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial: In einem ebay-Angebot sei ein von Ralph Schneider aufgenommenes Produktfoto verwendet worden. Als Urheber ständen ihm jedoch ausschließliche Nutzungsrechte an diesem zu, die durch Veröffentlichung und Vervielfältigung, insbesondere ohne Namensnennung, verletzt worden sein. Es läge somit eine Rechtsverletzung nach § 13 UrhG vor.

Die Forderung

Unser Mandant wird zur Unterlassung der Verwendung und Beseitigung der Bilder aufgefordert. Zur Gewährleistung dieser Ansprüche soll innerhalb von einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, die im Entwurf angefügt ist.

Weiterhin wird Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 450,00 €, der Recherchekosten in Höhe von 85 € sowie der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492, 54 € verlangt. Insgesamt bestehe demzufolge ein Anspruch auf Ersatz von 1.027,54 €, gleichzeitig wird jedoch ein Vergleichsangebot unterbreitet, die Sache gegen eine Zahlung von 750 € als erledigt anzusehen.

Unsere Einschätzung

Wer eine Fotografie anfertigt, wird automatisch zum Urheber und somit zum Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Es muss lediglich ein gewisser schöpferischer Wert vorhanden sein, dies ist aber in der Regel auf Grund der Ausschnittsauswahl, Belichtung und weiteren Einstellungen der Fall. Gemäß § 19a UrhG stehen dem Urheber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und gemäß § 16 UrhG das Recht der Vervielfältigung zu. Veröffentlichen Sie fremde Bilder ohne Erlaubnis, so kann grundsätzlich dagegen vorgegangen werden. Dies gilt auch, wenn die Bilder per Google-Bildersuche zugänglich sind. Ein unbedachter „Fotoklau“ kann somit leider häufig teuer werden.

Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten: Die Abmahner berufen sich hier lediglich auf die Berechnung nach der MFM-Tabelle. Diese dient jedoch nicht als feste Berechnungsgrundlage, sondern lediglich als grobe Orientierung. Der genaue Ersatz ist im Einzelfall zu bestimmen. Ausschlaggebend ist beispielsweise, ob die Bilder durch einen Berufsfotografen erstellt wurden oder nicht. Insbesondere spielt es auch eine Rolle, ob die „geklauten“ Fotos im Rahmen einer privaten oder gewerblichen Verkaufstätigkeit verwendet wurden.

Auch eine genauere Darlegung der angeblich entstandenen Recherchekosten (d.h. wann und wofür genau) erfolgt in dem Schreiben nicht.

Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert, dieser wird mit 4.535 € beziffert und erscheint uns damit etwas hoch. Auch hier sollte eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.

Unser Rat

Bleiben Sie nicht untätig, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben! Es droht sonst die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, die mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sein können!

Auch wenn Sie ein Bild des Herrn Schneider tatsächlich verwendet haben sollten, ist dringend davon abzuraten, auf die Forderungen der Gegenseite ohne vorherige Konsultation eines Fachanwalts einzugehen!

Eine Unterlassungserklärung klingt zwar zunächst harmlos, Sie werden dadurch aber für bis zu 30 Jahre gebunden und müssen in jedem Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe zahlen. Häufig sind die Erklärungen zu weit gefasst und bergen für Sie ein enormes finanzielles Risiko. Es sollte also zunächst eine fachmännische Kontrolle stattfinden. Auch die geltend gemachten Kosten erscheinen recht hoch und können möglicherweise erheblich gesenkt werden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich!

Eine Ersteinschätzung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 06.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.