Prüf- und Kontrollpflichten nach Filesharing-Abmahnung


Nach der ersten Abmahnung wegen Filesharing bestehen gesteigerte Prüf- und Kontrollpflichten.

Sind Sie wegen illegalem Filesharing bereits abgemahnt worden? Dann vergessen Sie nicht die Ihnen obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten.

Zum Hintergrund: Es trifft Sie als Anschlussinhaber bei einem vorgeworfenen Verstoß wegen illegalem Filesharing die tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie die Verletzung begangen haben. Im Rahmen des sekundären Beweislast können Sie die Vermutung unter Umständen dadurch widerlegen, dass Sie nachweisen, dass eine andere Person als Verantwortlicher in Betracht kommt. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an ein solches Vorbringen bereits näher konkretisiert – dies erklären wir in weiteren Beiträgen.

Kommen in Ihrem Fall dann tatsächlich Mitbewohner als Verantwortliche in Betracht, dann achten Sie auf das Nachfolgende, um später nicht trotzdem als Anschlussinhaber zu haften.

Nach einer vorausgegangenen Abmahnung besteht nämlich grundsätzlich der Verdacht, dass von Ihrem Internetanschluss weitere Rechtsverletzung durch illegales Tauschen von Filmen / Musik begangen werden. Um diesen Verdacht konkret ausräumen zu können, empfehlen wir Ihnen dringend den Anschluss regelmäßig zu kontrollieren. Auch sollten Sie etwaige Mitbewohner deutlich und nachweisbar darüber aufklären, dass illegales Filesharing zu unterlassen ist.

Dadurch können Sie die Gefahr der erneuten Abmahnung erheblich vermindern. Sie sollten etwaige Mietbewohner konkret auffordern, keine Rechtverletzungen zu begehen. Hierzu sollten Sie sich, auch zu Beweiszwecken, eine Gesprächsnotiz fertigen, die Sie bestmöglich sogar durch den Aufgeklärten unterzeichnen lassen sollten. Dadurch erlangen Sie Rechtssicherheit. Zudem vermindern Sie ein bestehendes Risiko, wenn Sie konkret nachweisen und darlegen können, dass Sie Ihre Mitbewohner einer regelmäßigen stichprobenartigen Kontrolle unterziehen.

Die Rechtsprechung konstruiert nämlich regelmäßig Ihnen als Anschlussinhaber obliegende Prüf-, Kontroll-, und Hinweispflichten. Sollten Sie dies allerdings versäumen, kann allein das zu einer Haftung führen.

Dies ergibt sich beispielsweise aus einer Entscheidung des LG Rostock mit Datum vom 31. Januar 2014 (Az.: 3 O 1153 / 13)

Stand: 23.02.2016

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.