Paket-Verlust: Sendung nicht angekommen oder verloren gegangen? 

Wir klären, wer haftet und wem ein Schadensersatz zusteht.

Sie haben eine Sendung oder ein Paket versendet und dieses ist nicht angekommen?
Oder Sie sollten eine solche Sendung bzw. Paket erhalten, doch Sie hat dieses nie erreicht?
Dann lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie die Rechtslage ist und welche Ansprüche bestehen.

Paket oder Sendung nicht angekommen? - Welche Rechte haben Sie?!


Die E-Commerce boomt. Die Anzahl der Online-Geschäfte nimmt rasant zu. Dutzende Fahrzeuge diverser Paketzustelldienste halten mittlerweile täglich vor unseren Häusern an.

Der Online-Handel bietet einige Vorteile, doch ab und zu gehen Pakete und Päckchen auch verloren. Warenverlust sorgt für Ärger auf beiden Seiten. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, wer das Risiko des Paketverlustes trägt?

Im Vorfeld müssen mehrere sachrelevante Punkte sorgfältig geprüft werden.

In erster Linie kommt es stets auf die Frage an, ob Vertragspartner beim Vertragsabschluss in ihrer Eigenschaft als Unternehmer oder als Verbraucher agiert haben. Hierbei unterscheidet man hauptsächlich zwischen drei Geschäftsbeziehungen: B2B (Business-to-Business), C2C (Customer-to Customer) und B2C (Business-to-Customer). Die Abgrenzung könnte beispielsweise dann problematisch sein, wenn ein Unternehmer einen Artikel sowohl zu privaten als auch zu geschäftlichen Zwecken bestellt.

Zu beachten sind darüber hinaus Besonderheiten des jeweiligen Kaufvertrags. Ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in die Individualvereinbarungen lohnt sich. Haben die Parteien Sonderregelungen für den Fall des Paketverlustes getroffen? Sind die entsprechenden Klauseln rechtswirksam?

Fehlt eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung, so erlangen gesetzliche Vorschriften ihre Geltung.

Der Gefahrenübergang beim Versendungskauf ist in § 447 Abs. 1 BGB geregelt: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Handlung zur Erfüllung der Leistungspflicht vornimmt. Dieser darf nicht mit dem s.g. Erfolgsort verwechselt werden. Der Erfolgsort ist der Ort, an dem die Erfüllung der Leistungspflicht eintritt. Bei Schickschulden (Versendungskäufe) fallen diese beiden Orte auseinander. Der Erfüllungsort liegt beim Verkäufer, der Erfolgsort liegt beim Käufer.

Aus dem Juristendeutsch übersetzt, heißt es nichts anderes, als dass grundsätzlich der Käufer das Verlustrisiko des bestellten Artikels trägt, sobald der Verkäufer die Ware beim Spediteur abgegeben hat.


Allerdings gibt es eine gute Nachricht für Verbraucher! Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Kaufvertrag ab, so handelt es sich um ein B2C-Geschäft und somit um einen s.g. Verbrauchsgüterkauf, welcher abweichenden, den Verbraucher schützenden, Regelungen unterworfen ist.

Gem. § 475 Abs. 2 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bei einem Verbrauchsgüterkauf nur dann auf den Käufer über, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.


Somit trägt grundsätzlich der Verkäufer das Risiko des Paketverlustes, sofern der Käufer Verbraucher ist. Dies ist auch gerechtfertigt, weil schließlich der Verkäufer über die Art und den Weg der Zustellung entscheidet und den Beförderer auswählt. Der Unternehmer kann zudem eine Transportversicherung abschließen und diese im Preis mit einkalkulieren. Der Verkäufer kann sich zum Ausgleich seines Schadens an das Zustellunternehmen halten und gegenüber diesem seine Regressansprüche geltend machen.


Ähnlich verhält es sich auch mit dem Rückversand an den Verkäufer nach einem wirksamen Widerruf des Kaufvertrags.

Die Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Unternehmer bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren trägt.

Denkbar sind außerdem weitere Konstellationen, wie zum Beispiel: Warenverlust auf dem Weg zum Verkäufer zwecks Nacherfüllung oder im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Käufer ist allerdings verpflichtet, die zu retournierende Ware ordnungsgemäß zu verpacken, zu einem Versanddienstleister zu bringen und den Versand ggf. durch einen Einlieferungsbeleg nachzuweisen. Doch Vorsicht! Auch hier lauern Gefahren für den Verbraucher. Denn im worst case muss der Absender nachweisen, dass die zu retournierende Ware sich tatsächlich im Versandkarton befand.


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Ihre Maria Fedorova & Ihr Sebastian Günnewig

Stand: 31.03.2022

Maria Fedorova

Autor:
Maria Fedorova

Rechtsanwältin Maria Fedorova betreut bei uns insbesondere auch Mandate aus den Bereichen Vertragsrecht, e-Commerce-Recht sowie Urheberrecht und ist neben Rechtsanwalt Günnewig in diesen Fälle Ihre direkte Ansprechpartnerin.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.