Die P Expert Inkasso AG aus Berlin verschickt Mahnungen für die „Euro Lotto Zentrale DGZ-6/49“ bzw. die „Deutsche Gewinner Zentrale“/ „Top200 Gewinnspiele / Eurojackpot-49“
Es wird „sofortige Zahlung“ verlangt.
Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr,
In einem Mahnschreiben fordert die P Expert Inkasso AG aus Berlin Zahlung für eine „telefonische Anmeldung zum Dienstleistungsvertrag: „EURO LOTTO ZENTRALE DGZ-6/49“ .
In dem Anschreiben, welches mit diversen Schreib/Tipp-Fehlern versehen ist, heißt es auszugsweise:
„Wir fordern Sie daher letztmalig mit nachdruck auf, die Schuldsumme, sowie die bisher aufgelaufenen kosten, die Sie infolge Ihres zahlungsverzgs (BGB § 284, 286) zu tragen haben, an uns auf das folgende konto innerhalb 9 Tage zu überweisen.“
Gefordert werden 236,46 Euro.
Zahlung wird auf ein britisches Konto verlangt (IBAN: GB...).
Weiter heißt es (ohne jegliche Beachtung der Großschreibung):
„Sofortige zahlung des gesamtbetrags erspart Ihnen weitere Folgekosten und Unannehmlichkeiten.“
Das Schreiben ziert ein Logo des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen), was eine gewisse Seriosität vermitteln soll. Doch diese Seriosität erscheint hier mehr als fraglich. So erscheint es vorliegend unwahrscheinlich, dass die Firma tatsächlich Mitglied des BDIU ist. Der Verband warnte erst jüngst vor unseriösen Inkassoschreiben, die das Logo zu ihren Zwecken missbrauchen.
Betroffene berichten uns, dass Sie sich an eine derartige telefonische Teilnahem nicht erinnern. Geschweige denn, dass überhaupt ein Telefonat mit einem Lotto-Dienstleister stattgefunden hätte.
Mit der gleichen Masche verlangt die Firma Zahlung für „Deutsche Gewinner Zentrale“. Für diese Firma/Dienstleistung werden auch die Inkasso-Schreiben durch die Firmen:
verschickt.
Grundsätzlich sollten Inkasso-Schreiben nicht ignoriert werden, da sonst gerichtliche Schritte/ Zwangsvollstreckung drohen könnten.
Hier sollte jedoch auf keinen Fall vorschnell gezahlt werden!
Die Seriosität der Forderung sollte dringend überprüft werden.
Hier müsste zunächst nachgewiesen werden, dass überhaupt die geltend gemachte Hauptforderung besteht.
Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüfen.
Wir konnten viele Betroffene gegen Online-Abofallen erfolgreich verteidigen und Forderungen zurückweisen/anfechten.
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.
Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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