Zur Frage der Aufrufbarkeit widerrechtlicher Inhalte bei Google |
Das OLG Celle (Urteil v. 29.01.2015 – Az. 13 U 58/14) hat entschieden, dass der Betreiber einer Homepage, der eine Unterlassungserklärung – beispielsweise wegen einer Urheberrechtsverletzung – abgegeben hat, zumindest bei der verbreitetsten Suchmaschine – nämlich Google – sicherstellen muss, dass die streitgegenständlichen Inhalte, die über den Google-Cache noch aufrufbar sind, gelöscht werden.
Schließlich habe der Unterlassungsschuldner mit angemessenen Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die widerrechtlichen Inhalte seiner Homepage nicht mehr aufrufbar sind. Dies umfasse die Homepage unmittelbar aber zusätzlich auch solche Inhalte, die über führende Suchmaschine auffindbar sind.
Sind diese Inhalte noch über Google-Cache auffindbar, so sei es die Pflicht des Unterlassungsschuldners, notwendige Löschungsauftrage bei Google zu stellen. Unterlasse der Unterlassungsschuldner dies, so würde er allein durch das Auffinden solcher Inhalte im Google-Cache gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und so die vereinbarte Vertragsstrafe verwirken. Der Unterlassungsschuldner dürfe sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass Suchmaschinen eigenständig ihren Datenbestand regelmäßig aktualisieren.
Das OLG Celle hat allerdings nicht geklärt, ob der Unterlassungsschuldner auch verpflichtet ist, andere und/oder alle Suchmaschinen zu überprüfen und gegebenenfalls auch dort entsprechende Meldungen zu machen.
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