Neue Pflicht: Link zur OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung

Hintergründe und Praxis-Tipps zur OS-Plattform

Seit dem 9. Januar 2016 besteht für alle Anbieter von Waren und Dienstleistungen die Pflicht, auf ihren Webseiten, die an Verbraucher gerichtet sind, einen deutlichen Hinweis auf die neue Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission zu geben. Darüber hinaus muss im Rahmen dieser Information auch ein direkter Link zu dieser Seite, der sogenannten „OS-Plattform“ zur Verfügung gestellt werden.

Die zu nennende Adresse lautet: http://ec.europa.eu/odr.

Diese Verpflichtungen ergeben sich aus der europäischen Verordnung 524/2013. Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen der Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und wird im Allgemeinen auch ODR-Verordnung genannt.

Ziel der Nennungs- und Verlinkungspflicht ist es, die Streitschlichtungsseiten der Europäischen Kommission bekannter zu machen und die Verbraucher zu Nutzung dieser Möglichkeiten zu animieren. Mittelfristig sollen so weitergehende rechtliche Streitigkeiten im Rahmen von Onlinegeschäften mit Verbrauchern minimiert werden, da mit Hilfe der neuen Plattform eine für beide Seiten einfachere, kostengünstiger und auch deutlich schneller Konfliktlösung möglich sein soll. Letztlich sollen so auch die nationalen Gerichte entlastet werden.

Konkret laufen etwaige Streitigkeiten, die über die neue „OS-Plattform“ geklärt werden, folgendermaßen ab:

  1. der Verbraucher nutzt im Konfliktfall das elektronische Beschwerdeformulars
  2. der Beschwerdegegner (=Online-Händler) wird über die Beschwerde informiert
  3. die „Stelle für alternative Streitbeilegung“ (AS-Stelle) ermittelt den Sachverhalt

Für die Sachverhaltsermittlung und Auswertung werden u.a. elektronische Formulare und ein elektronisches Fallbearbeitungsinstrument bereitgestellt:

Ziel: Lösung des Konfliktes

Kosten des Verfahrens: hat grundsätzlich der Beschwerdegegner (=Online-Händler) zu tragen

Problem: insbesondere bei günstigen Artikeln sind die Kosten des Verfahrens (deutlich) höher als der eigentliche Beschwerdegegenstand

Besonders beachtlich: Es gibt somit zumindest für deutsche Verbraucher derzeit (noch) keine AS-Stelle, die tätig werden könnte. Das Schlichtungsverfahren kann folglich in Deutschland noch nicht durchgeführt werden.



Aber Achtung!

Umso mehr müssen wir ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass den Anbietern, die den neuen Verpflichtungen nicht nachkommen, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht.

Jeder Anbieter muss einen Hinweis und einen Link auf die OS-Plattform einstellen. Der Link muss ferner für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem muss die Email-Adresse des Anbieters im Kontext dieser Information dargestellt werden.

Sofern spezielle Verkaufsplattformen, wie bspw. ebay, amazon und allyouneed, von dem Anbieter verwendet werden, sind je nach Ausgestaltung weitere Besonderheit zu beachten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtskonformen Umsetzung dieser neuen Verpflichtungen!

Stand: 24.03.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.