Musterfeststellungsklage gegen die Inkasso Firma EOS Investment GmbH (wegen OTTO, Bonprix Rechnung/ Mahnung etc. - EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH EOS DID)

Hanseatisches Oberlandesgericht - Aktenzeichen: 3 MK 1/21

Zum Hintergrund

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen das Inkassounternehmen EOS Investment GmbH. 

Die EOS Investment GmbH betreibt u.a. die Inkassoverfahren für die Versandhändler Otto GmbH & Co. KG, bonprix Handelsgesellschaft mbH, sheego GmbH oder von anderen Unternehmen wie der BNP Paribas, Santander Consumer Bank AG oder Commerzbank AG und verschickt entsprechende Mahnungen an Kunden.

Dabei werden regelmäßig Mahngebühren/Inkassokosten durch die Firma gefordert, wenn sie mit der Beitreibung eigener Forderungen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) beauftragt.

Die dabei geforderten Inkassogebühren sind nach Ansicht des vzbz zu hoch, was nun im Rahmen einer Musterfeststellungsklage festgestellt werden soll. 

Unter dem 12.08.2021 wurde bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg diese Musterfeststellungklage durch den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vertreten durch RA Prof. Dr. Wolfgang Jäckle anhängig gemacht (Aktenzeichen: 3 MK 1/21). Die Firma EOS Investment GmbH lässt sich anwaltlich durch die Kanzlei Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer vertreten.

Das Bundesamt für Justiz hat ein Register veröffentlicht, in das sich Verbraucher eintragen können, wenn auch sie Inkassogebühren der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH ausgesetzt sind:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/202102/Anmeldung/Formular_node.html

Das Feststellungsziel ist dabei wie folgt formuliert:

"Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen."

Zum genauen Sachverhalt kann man auf der homepage des Bundesamt für Justiz (BfJ) folgendes lesen (https://www.bundesjustizamt.de...):

"Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Die Musterbeklagte hat gegenüber den in der Musterklage aufgeführten 15 Verbrauchern eigene Forderungen – die ihr von Unternehmen der Otto Group oder von Drittunternehmen übertragen wurden – geltend gemacht. Mit der Beitreibung hat sie das Inkassounternehmen EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) beauftragt und hierfür jeweils die Erstattung von Inkassokosten in Höhe einer 1,3 Gebühr der Nr. 2300 VV RVG, mindestens 70,20 € und seit dem 01.01.2021 mindestens 76,44 €, verlangt. Die Geschäftsanteile der Musterbeklagten und der EOS DID GmbH sind jeweils im Eigentum der EOS Holding GmbH, welche ihrerseits ein 100prozentiges Tochterunternehmen der Otto Group ist.
Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS DID GmbH die behaupteten Inkassokosten nicht als Verzugsschaden geltend machen darf bzw. durfte. Nach der Darstellung des Musterklägers hat die EOS DID GmbH die geltend gemachten Inkassokosten fälschlich nach § 4 Abs. 5 RDGEG bestimmt, obwohl sie als ein im Sinne des § 15 i.V.m. §§ 16 – 19 AktienG mit der Otto GmbH & Co. KG sowie der Musterbeklagten "verbundenes Unternehmen" keine Inkassodienstleistungen i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erbracht habe. Unabhängig davon dürfe die Musterbeklagte auch nach schuldrechtlichen Maßstäben mit ihrem Geschäftsmodell keine Kosten für die Beauftragung der EOS DID GmbH erstattet verlangen."



Wir beraten Sie gerne!

Wenn auch Sie von Inkassoforderungen der EOS Investment GmbH betroffen sind, beraten wir Sie gerne weiter.

Es besteht die Möglichkeit, sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen. 

Gleichwohl können Sie auch individuell die Forderung gegen die Firma zurückweisen und auch die Rechtmäßigkeit der Hauptforderung überprüfen lassen, was im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens nicht geschehen wird. 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit persönlich gern zur Verfügung.


Ihr Sebastian Günnewig, Dipl.-Kfm. Dipl.-Jur.

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 07.06.2022

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.