Mein eBay-Verkäuferkonto wurde gesperrt! Gründe und was Sie jetzt tun können


Schein-private ebay-Händler bedrohen die sich rechtskonform verhaltenden Gewerbetreibenden in erheblichem Maße. Gerade auf der Plattform ebay und bei den ebay-Kleinanzeigen sind immer wieder private Anbieter auffindbar, die regelrecht professionalisiert und standardisiert - nicht selten Neuware - in einem erheblichen Umfang verkaufen.

In der letzten Zeit haben uns diesbezüglich vermehrt Mandanten angesprochen, die regelrechten Existenzproblemen aufgrund dieser Verkäufergruppe entgegenwirken mussten. Die Problematik wird insbesondere an den Verkaufspreisen der vermeintlich privaten Händler deutlich: diese Verkäufer bieten nämlich ihre Ware oft 20-40 Prozent günstiger an. Dies ist möglich, da von diesen Anbietern weder Steuern abgeführt werden, noch kostenintensive Retouren aufgrund von etwaigen Rücksendungen gem. Widerrufsrecht bearbeitet werden müssen. Schließlich ist ein Privatverkäufer nicht verpflichtet, Waren zurück zu nehmen.

Aber auch aus Erwägungen des Verbraucherschutzes sind derartige schein-private Anbieter äußerst kritisch zu sehen: schließlich umgehen diese durch ihr nicht selten bewusst rechtswidriges Verhalten jedwede Verbraucherschutzgesetze.

Stellt sich die Frage, was die sich korrekt verhaltenen Onlineverkäufer gegen derartige schwarze Schafe unternehmen können.

  1. Die sanfte Methode: Kontakt mit den schein-privaten Anbietern aufnehmen

Ein Teil unserer Mandanten hat anfangs versucht, diese Verkäufer eigens anzuschreiben. Doch dieses Vorgehen verspricht meist keinen Erfolg: die schein-privaten Anbieter sind oft uneinsichtig und wollen ihr rechtswidrigen und wettbewerbswidriges Verhalten nicht einstellen. Diese vergeblichen Versuche stellen sich daher meist als zeitintensive und frustrierende Maßnahmen dar.

  1. Die effektive Methode: rechtliche Schritte einleiten

Ein anderer, nahezu immer erfolgsversprechender Weg, stellt die Ergreifung von rechtlichen Maßnahmen und die Einschaltung von öffentlichen Institutionen dar:

Zum einen können die sich derart rechtswidrig verhaltenden „Mitbewerber“ über die Regelungen des Wettbewerbsrechtes (UWG) gezähmt werden. Durch die rechtliche Durchsetzung der jeweils bestehenden Unterlassungsansprüche können Onlinehändler sicherstellen, dass schein-private Händler entweder gleichermaßen die gesetzlichen Vorgaben achten und einen gewerblichen Account nutzen oder andernfalls gänzlich die umfangreiche Verkaufstätigkeit einstellen.

Zum anderen können die Ordnungs- und Steuerbehörden eingeschaltet werden. Auch diese Schritte sind nicht selten erfolgreich, auch wenn sich mit dieser Maßnahme meist nicht so kurzfristige Erfolge erzielen lassen.

Laufen private Verkäufer Gefahr, „Abmahnopfer“ zu werden?

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass ein berechtigtes Vorgehen gegen schein-private Anbieter sicher kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darstellt. Dies wird schon an der durch schein-private Anbieter hervorgerufenen, eingangs beschriebenen, zu Lasten aller anderen Marktteilnehmer verzerrten Marksituation deutlich.

Doch gibt es auch schwarze Schafe unter den gewerblichen Anbietern: ein privater ebay-Verkäufer kann schnell die Grenze zum gewerblichen Anbieten passieren – und dies geschieht meist unbemerkt. Stellen diese Anbieter dann keine Gefahr für die gewerblichen Anbieter dar und bewegen diese sich noch an der Grenze zum privaten Handel, so muss die tatsächlich vorliegende Abmahnberechtigung kritisch geprüft werden. Allerdings ist aus verbraucherschutzrechtlichen Erwägungen von derartigen Ausnahmen im Einklang mit der Rechtsprechung nur im Einzelfall gebrauch zu machen.

An dieser Stelle wird jedoch auch deutlich, dass das Einleiten etwaiger rechtlicher Schritte durchaus ein zweischneidiges Schwert sein kann.

Sie sind betroffen und müssen agieren oder reagieren?

Sind Sie gewerblicher Anbieter und leiden unter den schein-private Händler? Oder gehören Sie zu den vermeintlichen Anbietern, die bewusst oder unbewusst gewerblich gehandelt haben, aber nicht die einschlägigen Vorschriften beachtet haben und nun abgemahnt wurden?

Sprechen Sie uns an, denn wir stehen mit unserem spezialisierten Wissen in jeder Situation mit Rat und Tat zur Seite und finden eine Lösung, sowohl rechtlich als auch ökonomisch adäquat ist und damit eine faire Lösung darstellt.

Stand: 30.03.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.