Die Frida Kahlo Corporation (Panama City) lässt durch die Kanzlei Zierhut IP Onlinehändler von Textilien markenrechtlich abmahnen.
Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier wie zu reagieren ist.
Frida Kahlo war eine mexikanische Malerin. Bekannt ist sie hierzulande insbesondere für ein Frauen Portrait mit Blumen im Haar und breiten Augenbrauen, welches auch gerne als Motiv auf T-Shirt gedruckt wird. Die Frida Kahlo Corporation aus Panama, die überwiegend von den Nachkommen Frida Kahlos gehalten wird, hat eine Vielzahl von Marken mit dem Kennzeichen „Frida Kahlo“ (Registernummer 004413803) registriert (u.a. Nizza Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25 und 33).
Abmahngefährdet sind Onlinehändler (z.B.auf Ebay, Amazon etc.) von Textilien/Handtaschen mit dem Aufdruck von Frida Kahlo, bzw. die mit Frida Kahlo beworben werden.
In der Abmahnung heißt es u.a., dass sich die Frida Kahlo Corporation der Aufgabe verschrieben habe, die Erinnerung an das Wirken Frida Kahlos zu bewahren und ihre Kunst, sowie ihren Blick auf das Leben auch für die nächsten Generationen zu erhalten. Insoweit vertreibe die Corporation selbst Artikel in dem Bekleidungs-/ Accessoires Segment.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, keine Originalware der Frida Kahlo Corporation zu vertreiben und nicht autorisiert zu sein die Marke zu nutzen. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 MarkenG.
Vertreten durch die Kanzlei Zierhut IP wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiter wird Auskunft über den erzielten Umsatz und Erlös, gewerbliche Abnehmer sowie Art und Umfang der getätigten Werbung verlangt.
Zudem soll eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt werden.
Damit nicht genug: Weiter wird die Zahlung von Anwaltsgebühren ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 250.000 (!) Euro, mithin 3.379,50 Euro verlangt.
UPDATE 2022: Zudem wird dem Abgemahnten ein Vergleich dergestalt angeboten, dass nur geringere Kosten zu zahlen sind, wenn fristgerecht gezahlt wird.
Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.
Der Vorwurf sollte durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, da es hier u.a. zu prüfen gilt, ob tatsächlich eine markenmäßige Verwendung vorliegt, was für einen juristischen Laien schwer einzuschätzen ist.
Sollte der Vorwurf zutreffen, so bleibt zu prüfen, ob nur eine modifizierte (eine eingeschränkte) Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.
Auch der Auskunftsanspruch sollte nicht leichtfertig erfüllt werden, da die Auskunft oftmals Basis für einen weiteren Schadensersatz bildet.
Zudem können in vielen Fällen die geltend gemachten Gebühren reduziert werden, da unseres Erachtens hier von einem zu hohen Streitwert ausgegangen wird.
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.
Wir konnten schon viele Betroffene erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen.
Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.
Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:
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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0
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Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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